Teil 4 - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)

Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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Abschnitt 2 Wirtschaftsstabilisierung
Teil 4 Besteuerung
§ 27 Steuern
§ 28 Anwendungsvorschrift für § 27

Abschnitt 2 Wirtschaftsstabilisierung

Teil 4 Besteuerung

§ 27 Steuern


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Sofern Abspaltungen nach § 15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden. 2Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen und deren Stabilisierungsmaßnahmen entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG) G. v. 27. März 2020 BGBl. I S. 543 m.W.v. 28. März 2020

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§ 28 Anwendungsvorschrift für § 27


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 27 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG) G. v. 27. März 2020 BGBl. I S. 543 m.W.v. 28. März 2020



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