Abschnitt 3 - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)

Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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Abschnitt 3 Allgemeine Regelungen
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 30 Rechtsweg
§ 31 (aufgehoben)

Abschnitt 3 Allgemeine Regelungen

Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 Sofortige Vollziehbarkeit


§ 29 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG) G. v. 27. März 2020 BGBl. I S. 543 m.W.v. 28. März 2020

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§ 30 Rechtsweg


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt. Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.


Text in der Fassung des Artikels 1 Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG) G. v. 27. März 2020 BGBl. I S. 543 m.W.v. 28. März 2020

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§ 31 (aufgehoben)


§ 31 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2752 m.W.v. 1. Januar 2023



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