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Änderung § 12 WStBG vom 09.04.2009
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§ 12 WStBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung | § 12 WStBG n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543 |
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(Text alte Fassung) § 12 Kein Pflichtangebot | (Text neue Fassung)§ 12 Keine Mitteilungspflicht für wesentliche Beteiligung |
Im Falle der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft durch den Fonds befreit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Fonds von der Verpflichtung zur Abgabe und Veröffentlichung eines Pflichtangebots gemäß § 35 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. | § 43 des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch die Fonds. |
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