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Änderung § 15 WStBG vom 09.04.2009
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§ 15 WStBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung | § 15 WStBG n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543 |
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(Text alte Fassung) § 15 Stille Gesellschaft | (Text neue Fassung)§ 15 Keine Börsenzulassung |
Eine Vereinbarung über die Leistung einer Vermögenseinlage durch den Fonds als stiller Gesellschafter in ein Unternehmen des Finanzsektors ist kein Unternehmensvertrag. Er bedarf insbesondere nicht der Zustimmung der Hauptversammlung oder der Eintragung in das Handelsregister. | 1 § 40 Absatz 1 des Börsengesetzes und § 69 der Börsenzulassungs-Verordnung finden auf die Ausgabe von Aktien an den Fonds keine Anwendung. 2 Nach einer Übertragung der Aktien an einen Dritten sind die vorstehenden Vorschriften anzuwenden. 3 Die Frist des § 69 Absatz 2 der Börsenzulassungs-Verordnung beginnt mit der Übertragung an den Dritten zu laufen. |
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