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Änderung § 3 WStBG vom 23.07.2009

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§ 3 WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 3 WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Gesetzlich genehmigtes Kapital


(Text neue Fassung)

§ 3 Verpflichtungserklärung bei Aktiengesellschaften


vorherige Änderung

(1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis zum 31. Dezember 2009 ermächtigt, das Grundkapital bis zu 50 vom Hundert des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden ist, durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) zu erhöhen. Der Vorstand kann von der Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.

(2) Die Erhöhung des Grundkapitals bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung. Die Ausgabe bedarf, falls bereits mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, nicht der Zustimmung der Aktionäre der verschiedenen Gattungen.

(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.

(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das Vermögen der
Gesellschaft kann der Einlagepflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds von seiner Einlagepflicht.

(5) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Kapitalerhöhung und Ausgabe der Aktien die §§ 185 bis 191
des Aktiengesetzes entsprechend. § 182 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung. Die Durchführung der Erhöhung ist unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. Eine Prüfung findet nicht statt. § 246a Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(6) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Satzung
der Gesellschaft zu ändern, soweit dies durch die Erhöhung des Grundkapitals und die Ausgabe neuer Aktien nach vorstehenden Absätzen erforderlich ist.



(1) 1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Verantwortung des Vorstands zur eigenverantwortlichen Leitung der Gesellschaft sowie über die Zuständigkeiten der Organe stehen der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer von Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder von Unternehmen der Realwirtschaft gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen. 2 Die Verpflichtungserklärung wird mit ihrer Abgabe wirksam.

(2) 1 Die vertretungsberechtigten Organe sind auch gegenüber
der Gesellschaft und der Gesamtheit ihrer Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, der Verpflichtungserklärung zu entsprechen. 2 Beschlüsse, die der Verpflichtungserklärung, insbesondere im Hinblick auf die Dividendenpolitik, zuwiderlaufen, können aus diesem Grunde angefochten werden. 3 § 254 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.