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Änderung § 4 WStBG vom 28.03.2020
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§ 4 WStBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 4 WStBG n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543 |
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(Text alte Fassung) § 4 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 4 Verpflichtungserklärung bei anderen Rechtsformen |
Die vorstehenden Absätze gelten für Unternehmen des Finanzsektors und für Unternehmen der Realwirtschaft, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst sind, entsprechend. |
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