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Änderung § 1 WStBG vom 09.04.2009
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§ 1 WStBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung | § 1 WStBG n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. | (Text neue Fassung) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, denen zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden. Die §§ 7 bis 7d finden auch dann Anwendung, wenn die Einberufung der Hauptversammlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. |
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