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Änderung § 16 WStBG vom 09.04.2009
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§ 16 WStBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung | § 16 WStBG n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Erwerb von Risikopositionen | |
(1) Übertragungen von Risikopositionen und Sicherheiten auf den Fonds sind insolvenzrechtlich nicht anfechtbar. Zivilrechtliche Abtretungs- und Übertragungshindernisse, einschließlich des Erfordernisses einer Zustimmung Dritter, stehen der Wirksamkeit der Übertragung an den Fonds nicht entgegen. Die Übertragung einer Forderung oder eines Vertragsverhältnisses an den Fonds stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar. Die §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 354a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind auf Übertragungen an den Fonds und die von ihm verwandten Vertragsbedingungen nicht anwendbar. (2) Die an einer Übertragung von Risikopositionen an den Fonds Beteiligten dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Übertragung erforderlich ist. § 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Informationen im Rahmen der Übertragung von Risikopositionen an den Fonds nicht entgegen. (3) Durch Vereinbarungstreuhand auf den Fonds übertragene Vermögensgegenstände fallen nicht in die Insolvenzmasse des Treuhänders. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Der Fonds und von ihm abhängige Unternehmen gelten als Zweckgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 26 des Kreditwesengesetzes. |
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