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Änderung § 7e WStBG vom 23.07.2009

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§ 7e WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 7e WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7e Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme


(Text alte Fassung)

Die §§ 7 bis 7d gelten bis zum 31. Dezember 2009 entsprechend für Kapitalmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, bei denen die neuen Aktien auch oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes geschaffen werden soll.

(Text neue Fassung)

Die §§ 7 bis 7d gelten bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend für Kapitalmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, bei denen die neuen Aktien auch oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes geschaffen werden soll.

 

 
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