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Änderung § 11a WStBG vom 28.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11a WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 11a WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung


(Text neue Fassung)

§ 11a (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 2c des Kreditwesengesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von bedeutenden Beteiligungen durch den Fonds.



 
(heute geltende Fassung)