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Änderung § 3 WStBG vom 17.07.2020
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§ 3 WStBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 3 WStBG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Verpflichtungserklärung bei Aktiengesellschaften | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Verantwortung des Vorstands zur eigenverantwortlichen Leitung der Gesellschaft sowie über die Zuständigkeiten der Organe stehen der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer von Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder von Unternehmen der Realwirtschaft gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen. 2 Die Verpflichtungserklärung wird mit ihrer Abgabe wirksam. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Verantwortung des Vorstands zur eigenverantwortlichen Leitung der Gesellschaft sowie über die Zuständigkeiten der Organe stehen der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer von Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder von Unternehmen der Realwirtschaft gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen. 2 Die Verpflichtungserklärung wird mit ihrer Abgabe wirksam. |
(2) 1 Die vertretungsberechtigten Organe sind auch gegenüber der Gesellschaft und der Gesamtheit ihrer Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, der Verpflichtungserklärung zu entsprechen. 2 Beschlüsse, die der Verpflichtungserklärung, insbesondere im Hinblick auf die Dividendenpolitik, zuwiderlaufen, können aus diesem Grunde angefochten werden. 3 § 254 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. |
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