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Änderung Artikel 6 FMStG vom 09.04.2009

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Artikel 6 FMStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
Artikel 6 FMStG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Insolvenzordnung


(1) § 36 Abs. 1a Satz 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(2) § 83a Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(3) § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(Text alte Fassung)

„(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.'

(Text neue Fassung)

'(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Absatz 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.'

 (keine frühere Fassung vorhanden)