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Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz - FMStG)
G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418
Geltung ab 18.10.2008, abweichend siehe Artikel 7
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Geltung ab 18.10.2008, abweichend siehe Artikel 7
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds
Artikel 1 ändert mWv. 18. Oktober 2008 StFG
Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS"
Artikel 2 ändert mWv. 18. Oktober 2008 WStBG
(gesamter Text siehe Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS")
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:
Dem § 36 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:
Dem § 36 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:
- Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Institut. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 6 auf 4 Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 6 und 7 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat."
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:
Dem § 83a wird folgender Absatz 3 angefügt:
Dem § 83a wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 1 auf 4 Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat."
Artikel 5 Änderung der Insolvenzordnung
§ 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich."
Artikel 6 Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Insolvenzordnung
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 12. Dezember 2012
Artikel 7 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 6 Absatz 1 und 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 6 Absatz 3 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Oktober 2008.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen G. v. 24. September 2009 BGBl. I S. 3151 m.W.v. 30. September 2009
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