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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes (UStGemAntV k.a.Abk.)
V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1928 (Nr. 45); aufgehoben durch § 7 V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1951
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 605-1-12-4 Gemeindefinanzen
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 605-1-12-4 Gemeindefinanzen
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:
Baden-Württemberg | 0,137193809 |
Bayern | 0,151815220 |
Berlin | 0,041838103 |
Brandenburg | 0,023247100 |
Bremen | 0,010746483 |
Hamburg | 0,038341441 |
Hessen | 0,094214318 |
Mecklenburg-Vorpommern | 0,014781051 |
Niedersachsen | 0,078961998 |
Nordrhein-Westfalen | 0,239331859 |
Rheinland-Pfalz | 0,040222613 |
Saarland | 0,011239027 |
Sachsen | 0,047935286 |
Sachsen-Anhalt | 0,023686929 |
Schleswig-Holstein | 0,025273112 |
Thüringen | 0,021171651. |
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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UStGemAntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStGemAntV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 UStGemAntV
... der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt. (2) In den Fällen der Umgliederung von Gemeinden zwischen ... der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. § 1 ist entsprechend anzupassen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8399/a156643.htm