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Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes (UStGemAntV k.a.Abk.)

V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1928 (Nr. 45); aufgehoben durch § 7 V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1951
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 605-1-12-4 Gemeindefinanzen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 5c Abs. 2 Satz 1 und des § 5e des Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen § 5c durch Artikel 1 Nr. 2 neu gefasst und § 5e durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626) geändert worden sind, und des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), dessen Absatz 1 durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:

Baden-Württemberg0,137193809
Bayern0,151815220
Berlin0,041838103
Brandenburg0,023247100
Bremen0,010746483
Hamburg0,038341441
Hessen0,094214318
Mecklenburg-Vorpommern0,014781051
Niedersachsen0,078961998
Nordrhein-Westfalen0,239331859
Rheinland-Pfalz0,040222613
Saarland0,011239027
Sachsen0,047935286
Sachsen-Anhalt0,023686929
Schleswig-Holstein0,025273112
Thüringen0,021171651.



§ 2



(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 2004 bis 2006 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend.

(2) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legenden Beträge der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtiger Entgelte für die Jahre 2003 bis 2005 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, als Jahressumme maßgebend.

(3) Dem Schlüssel werden aus der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Entgelte insgesamt ohne die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) den Wirtschaftsgruppen mit den Nummern 751, 752, 753, 801, 802, 803, 925, 990 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen zu Grunde gelegt.

(4) Liegen für Gemeinden für eines oder mehrere Erhebungsjahre für die Merkmale nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor, ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die Angaben in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit schätzt.


§ 3



(1) Für die Gewichtung der Merkmale nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird zunächst der jeweilige Gewerbesteuer-Grundbetrag für die einzelnen Jahre 2004 bis 2006 ermittelt, indem der Betrag des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens, das auf der Grundlage des Realsteuervergleichs nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch den für das entsprechende Jahr endgültig geltenden Gewerbesteuer-Hebesatz nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser Jahre durch die Summe der örtlichen Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser Jahre für alle Gemeinden durch die Summe der Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre für alle Gemeinden dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz für die Gewichtung der Merkmale nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes und der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz jeweils für die Jahre 2003 bis 2005 wird entsprechend den Sätzen 1 bis 3 berechnet.

(2) Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz erfolgt für jede Gemeinde, indem der Anteil der Gemeinde an der Bundessumme des Merkmals mit dem Quotient von gewogenem durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 und gewogenem durchschnittlichen bundesweiten Gewerbesteuer-Hebesatz gemäß Absatz 1 Satz 1 und 3 multipliziert wird. Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes erfolgt entsprechend Satz 1. Weicht die Bundessumme der so abgeleiteten Anteilswerte als Folge der Hebesatzgewichtung von Eins ab, werden die Anteilswerte rechnerisch angepasst, so dass sich eine Bundessumme von Eins ergibt.

(3) Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemeindeeingliederungen während der Erfassungsjahre der Merkmale sowie vor dem 31. Dezember 2007 wird der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz aus den Summen der Beträge und Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens aller zu einer neuen Gemeinde gehörenden alten Gemeinden und aller einzubeziehenden Jahre gemäß Absatz 1 berechnet. Bei Gemeindeteilaus- und Gemeindeteilumgliederungen werden die jährlichen Beträge und Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens für die Jahre, in denen die ausgegliederte Gemeinde noch Teil einer anderen Gemeinde war, im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die neuen Gemeinden aufgeteilt und anschließend aus der Summe der Beträge und Grundbeträge über die entsprechenden Jahre der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz gemäß Absatz 1 errechnet.

(4) Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab dem Jahr des Zusammenschlusses für die neue Gemeinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz, dafür aber fortbestehende Hebesätze der zusammengeschlossenen Teilgemeinden und ein einheitliches Gewerbesteueraufkommen der zusammengeschlossenen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz der Gesamtgemeinde entsprechend Absatz 1 berechnet, indem die Gewerbesteueraufkommen der einzelnen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusammenschluss herangezogen werden, frühestens jedoch ab dem Jahr 1999. Sind diese Angaben nicht vorhanden oder nur mit nicht zu vertretendem Aufwand zu ermitteln, wird das Gewerbesteueraufkommen der Gesamtgemeinde gemäß der Einwohnerzahl der Teilgemeinden auf diese aufgeteilt.

(5) Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren Berichtsjahren einen Gewerbesteuer-Hebesatz im Bereich größer Null bis unter 200 Prozent, ist zur Berechnung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heranzuziehen. Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von Null in einem oder mehreren Berichtsjahren wird dieses Jahr für die Berechnung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes nicht herangezogen. Liegen für eine Gemeinde in allen Berichtsjahren Gewerbesteuer-Hebesätze von Null vor, so liegt der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz ebenfalls bei Null.


§ 4



Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen Gewerbesteueraufkommens in den Referenzjahren für die Summe der Gewerbesteueraufkommen nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes ein negativer Wert, wird von einer Summe des Gewerbesteueraufkommens von Null ausgegangen.


§ 5



Die Merkmale nach § 5b Abs. 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.


§ 6



(1) In den Fällen kommunaler Neugliederung nach dem 31. Dezember 2007 sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab durch das betroffene Land neu festzusetzen; dabei sind die Schlüsselzahlen nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes anzupassen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt.

(2) In den Fällen der Umgliederung von Gemeinden zwischen Ländern sind die aus Bundessummen abgeleiteten Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. § 1 ist entsprechend anzupassen.


§ 7



(1) Die Schlüsselzahlen sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden.

(2) In Fällen, in denen die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen von dem Wert Eins abweicht, wird die Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert Eins ergibt. Bei Abweichungen der Bundessumme der Länderschlüsselzahlen von dem Wert Eins wird die Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen den Wert Eins ergibt.


§ 8


§ 8 ändert mWv. 1. Januar 2009 UStGemAntV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach den §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 163) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.