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Änderung § 7 WiSiV vom 08.11.2006

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§ 7 WiSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 WiSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Einschränkungen


(Text alte Fassung)

(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung die Lieferung, den Bezug oder die Verwendung von Waren zeitlich oder mengenmäßig ein (Warenbewirtschaftung), so darf der Unternehmer solche Waren nur liefern, sie beziehen oder verwenden, soweit

(Text neue Fassung)

(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung die Lieferung, den Bezug oder die Verwendung von Waren zeitlich oder mengenmäßig ein (Warenbewirtschaftung), so darf der Unternehmer solche Waren nur liefern, sie beziehen oder verwenden, soweit

1. eine Verpflichtung nach § 2 oder § 6 vorliegt,

2. eine allgemeine Zulassung nach § 8 erlassen ist,

3. eine Genehmigung im Einzelfall nach § 8 erteilt wurde oder

4. die Lieferung einer Ware gegen Bezugsberechtigung nach § 9 Abs. 1 oder 5 erfolgt.

(2) Der Unternehmer darf bewirtschaftete Waren zur eigenen Verwendung nur entnehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.