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Änderung § 12 WiSiV vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 WiSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 12 WiSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 379 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Zuständige Behörde


(1) Zuständig sind

(Text alte Fassung)

1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an

(Text neue Fassung)

1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an

a) die obersten Bundesbehörden,

b) die Bundesoberbehörden;

2. die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden für die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an

a) die obersten Landesbehörden,

b) die Oberfinanzdirektionen;

3. die höheren Verwaltungsbehörden für

a) die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an alle nicht unter den Nummern 1 und 2 genannten Stellen,

b) Entscheidungen nach § 2 Abs. 8;

Länder ohne höhere Verwaltungsbehörden können in eigener Zuständigkeit entscheiden;

4. die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe für Entscheidungen nach § 6;

5. die Gemeinden für die Erteilung von Bezugscheinen an natürliche Personen gemäß § 9 Abs. 1 sowie ggf. die Ausgabe des Zuteilungsnachweises nach § 10.

(2) Sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so sind diese von der nächsthöheren Behörde wahrzunehmen.

(3) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder die Zuständigkeit von Behörden abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung zu regeln und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe dieser Verordnung wahrzunehmen haben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)