Tools:
Update via:
§ 35 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
|
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
|
§ 35 Erlaubnisprüfung
(1) Die Erlaubnisprüfung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 wird als praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt. Sie kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In ihr sind die für die Tätigkeit unter Aufsicht im jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten notwendigen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Die Erlaubnisprüfung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 wird als theoretische Abschlussprüfung durchgeführt. In ihr sind die erforderlichen theoretischen Grundkenntnisse der Flugsicherungstechnik nachzuweisen. Die theoretische Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und einem mündlichen Teil, soweit der mündliche Teil nach Anlage 9 Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist.
(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 5 oder Anlage 6 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise und die in Anlage 5 vorgeschriebenen Nachweise nach § 34 Absatz 4 erbracht hat.
(4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 oder Anlage 6 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die Dauer der Prüfung richtet sich für Flugsicherungsbetriebspersonal nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6.
(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach § 41.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung V. v. 23. Dezember 2009 BGBl. I S. 3972 m.W.v. 31. Dezember 2009
Anzeige
Frühere Fassungen von § 35 FSPersAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 31.12.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 23.12.2009 BGBl. I S. 3972 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 FSPersAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSPersAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 5 FSPersAV (zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 (vom 31.12.2009)
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... der Berechtigun- gen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35 , 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43 ... und der Berechtigun- gen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35 , 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... und Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35 , 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43 ... Erlaubnis und Berechtigungen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35 , 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3972
Artikel 1 1. FSPersAVÄndV
... Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt. 2. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 ...
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 5 LuftPersAnpEUV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... der Berechtigun- gen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35 , 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43 ... und der Berechtigun- gen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35 , 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8400/a156688.htm