(1) Die Erlaubnisprüfung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach §
1 Nr. 2 wird als praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt. Sie kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In ihr sind die für die Tätigkeit unter Aufsicht im jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten notwendigen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Die Erlaubnisprüfung für flugsicherungstechnisches Personal nach §
1 Nr. 3 wird als theoretische Abschlussprüfung durchgeführt. In ihr sind die erforderlichen theoretischen Grundkenntnisse der Flugsicherungstechnik nachzuweisen. Die theoretische Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und einem mündlichen Teil, soweit der mündliche Teil nach Anlage
9 Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist.
(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage
5 oder Anlage
6 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise und die in Anlage
5 vorgeschriebenen Nachweise nach §
34 Absatz 4 erbracht hat.
(4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage
5 oder Anlage
6 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die Dauer der Prüfung richtet sich für Flugsicherungsbetriebspersonal nach Anlage
5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage
6.(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach §
41.Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2025) ... der Berechtigun- gen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35 , 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43 ... und der Berechtigun- gen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35 , 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV ...
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6 ... und Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35 , 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43 ... Erlaubnis und Berechtigungen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35 , 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV ...
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3972
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237