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Änderung Anlage 10 FSPersAV vom 31.12.2009
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Anlage 10 FSPersAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2009 geltenden Fassung | Anlage 10 FSPersAV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3972 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 10 (zu § 7 Abs. 2 und 6, § 47 Abs. 11) Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen | |
1. Organisation der flugmedizinischen Dienste 1.1 Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde lässt flugmedizinische Untersuchungsstellen zu (Anerkennung). Die Anerkennung von Flugmedizinern erfolgt aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme eines von der Aufsichtsbehörde anerkannten flugmedizinischen Zentrums. Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste über die anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstellen. Die Aufsichtsbehörde kann hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen sowie der anzuwendenden Standards unter Berücksichtung von europäischen und internationalen Vorgaben für Tauglichkeitsuntersuchungen von Fluglotsen nähere Bestimmungen erlassen und entscheidet in fachmedizinischen Grundsatzfragen. Hierbei kann die Aufsichtsbehörde die Fachkompetenz von anerkannten flugmedizinischen Zentren zu Hilfe nehmen. Ärztliche Befunde sind als besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes besonders gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen, sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und verbleiben bei den untersuchenden flugmedizinischen Untersuchungsstellen. Die flugmedizinischen Untersuchungsstellen unterrichten die Aufsichtsbehörde lediglich über das Endergebnis einer Tauglichkeitsuntersuchung. 1.2 Flugmedizinisches Zentrum Die Anerkennung und die erneute Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum liegen im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Einrichtung als flugmedizinisches Zentrum anerkennen, wenn diese a) in Verbindung mit einem entsprechenden Krankenhaus oder einem medizinischen Institut steht; b) sich mit klinischer Flugmedizin und dazugehörigen Themen befasst; c) von einem anerkannten Flugmediziner geleitet wird, der die Untersuchungsergebnisse koordiniert, die Berichte und Zeugnisse unterschreibt und unter seinen Mitarbeitern entsprechend ausgebildete Ärzte mit Erfahrung in der Flugmedizin hat; d) mit medizinisch-technischen Geräten ausgerüstet ist, die für flugmedizinische Untersuchungen nach den näheren Vorgaben der Aufsichtsbehörde notwendig sind. Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind. 1.3 Anerkannter Flugmediziner Die Aufsichtsbehörde kann approbierte und qualifizierte Ärzte als flugmedizinische Untersuchungsstellen anerkennen, wenn sie ihre Qualifizierung durch eine Zusatzausbildung nach Nummer 1.4 nachgewiesen haben. Die Anerkennung berechtigt sie, Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 3 durchzuführen und diese Zeugnisse zu erteilen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle (FVK) notwendig sind. Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme eines flugmedizinischen Zentrums. Soweit ein anerkannter Flugmediziner weiterführende Untersuchungen durch einen Facharzt anordnet, muss der ausgewählte Facharzt zuvor von der Aufsichtsbehörde bestätigt oder freigegeben werden ('anerkannter Facharzt'). Die Aufsichtsbehörde legt fest, welcher Informationen sie hierfür bedarf. 1.4 Ausbildung der anerkannten Flugmediziner Der anerkannte Flugmediziner muss sich der Bedeutung seines Auftrags und seiner Verantwortung umfassend bewusst sein. Die Fehleinschätzung der Tauglichkeit eines Bewerbers oder Lizenzinhabers, die es einer körperlich oder psychologisch untauglichen Person ermöglicht, die Rechte ihrer Lizenz auszuüben, kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Sicherheit in der Flugverkehrskontrolle haben. Der anerkannte Flugmediziner muss ein ausgebildeter und approbierter Arzt mit entsprechender Zusatzausbildung im Bereich Flugmedizin sein. Anerkannte Flugmediziner haben praktische Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsumfeld der Flugverkehrskontrolle zu erwerben. Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Anerkennung ist, dass der entsprechende Arzt die medizinischen Untersuchungen in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln durchführt, die Ausgangsbedingungen für die Anerkennung erfüllt (z. B. Besitz des Zertifikats über einen Aufbaulehrgang in Flugmedizin - JAR FCL3 oder Gleichwertiges -) und sein flugmedizinisches Wissen, z. B. durch die Teilnahme an Kursen, Seminaren, Erfahrungen in der Luftfahrt immer auf aktuellem Stand hält. 1.4.1 Qualifizierungslehrgang für die (Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3 Der Qualifizierungslehrgang '(Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3' (einschließlich praktischer Betätigung) für Ärzte, die die medizinische Untersuchung von Fluglotsen und Auszubildenden durchführen, sollte folgende Themen umfassen: Luftverkehrsregeln und Luftfahrtgesetze, medizinische Themen, Psychologie, flugverkehrskontrollbezogene Themen wie Organisation und Struktur von Flugsicherungen und internationalen Organisationen, Kenntnisse über Lotsenarbeitsplätze und -aufgaben, Luftfahrtpsychologie mit Bezug auf Flugverkehrskontrolle, menschliche Faktoren in der Flugverkehrskontrolle einschließlich Team Resource Management (TRM) sowie aktuelle und zukünftige Flugverkehrskontroll-Systeme. Dieser Lehrgang sollte auch die Möglichkeit bieten, Erfahrungen in Flugverkehrskontroll-Simulationen zu sammeln. Er ist mit einer Prüfung abzuschließen. 1.4.2 Auffrischungslehrgang Alle anerkannten Flugmediziner sollten regelmäßig an Auffrischungslehrgängen teilnehmen. Auffrischungslehrgänge sollten Vorträge über die Weiterentwicklung/Veränderungen in der Flugmedizin und im Arbeitsumfeld der Fluglotsen umfassen. Dies schließt die Teilnahme an wissenschaftlichen Treffen oder Konferenzen zur Flugmedizin ein. Praktische Übungen sollten einen wichtigen Bestandteil der Auffrischungslehrgänge darstellen. Ob hierbei eine Bewertung oder Prüfung durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde. 2. Verminderung der Tauglichkeit/Technische Hilfsmittel Die Inhaber von Fluglotsen- und Auszubildendenlizenzen müssen Mindeststandards an Tauglichkeit nachweisen, um sicherzustellen, dass sie Flugverkehrskontrollaufgaben übernehmen und das Risiko einer plötzlichen, unvorhersehbaren geistigen oder körperlichen Unfähigkeit, die mit der Lizenz verbundenen Rechte wahrzunehmen (Inkapazitierung), weitestgehend minimieren können. Die Aufsichtsbehörde ist zudem befugt, detaillierte Anforderungen und Verfahren zur Feststellung von medizinischen Sachverhalten, die zu einer Einschränkung oder des Wegfalls der medizinischen Tauglichkeit führen können - insbesondere im Hinblick auf Verletzung, Erkrankung, Schwangerschaft und Missbrauch psychoaktiver Substanzen oder sonstigen Sachverhalten - festzulegen. Wenn zur Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen mechanische oder elektromechanische Hilfen verwendet werden, sind diese von Spezialisten für das getestete Gerät in Zusammenarbeit mit einem Flugsicherungsexperten auf ihre Funktionsfähigkeit in einem betrieblichen Umfeld zu testen, um zu gewährleisten, dass es durch den Einsatz des Geräts nicht zu Störungen kommt. Es kann auch erforderlich werden, dass der zuständige Facharzt die betreffende Person im betrieblichen Umfeld beurteilt, während sie die Hilfe benutzt. 3. Tauglichkeitszeugnisse Das jeweils erste Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 wird von einem anerkannten flugmedizinischen Zentrum oder einem anerkannten Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines flugmedizinischen Zentrums untersteht, erteilt. Verlängerungen oder Erneuerungen des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 3 werden von einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle erteilt. Das Tauglichkeitszeugnis enthält folgende Informationen: (1) Ausstellungsstaat (2) Referenznummer (3) Klasse des Tauglichkeitszeugnisses (4) Vollständiger Name (5) Geburtsdatum (6) Staatsangehörigkeit (7) Datum und Ort der Erstuntersuchung (8) Datum der letzten Elektrokardiographie (9) Datum der letzten Audiometrie (10) Einschränkungen, Auflagen, Abweichungen (11) Name, Nummer und Unterschrift der von der Aufsichtsbehörde anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstelle (12) Datum der allgemeinen Untersuchung (13) Gültigkeitsdauer der Bescheinigung (14) Unterschrift des Bewerbers Muster eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3: (siehe BGBl. I 2006 S. 1977-1979) |
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