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Synopse aller Änderungen der FSPersAV am 31.12.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2009 durch Artikel 1 der 1. FSPersAVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FSPersAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FSPersAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2009 geltenden Fassung
FSPersAV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3972
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufsichtsbehörde


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(Text neue Fassung)

Aufsichtsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.

§ 35 Erlaubnisprüfung


(1) Die Erlaubnisprüfung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 wird als praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt. Sie kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In ihr sind die für die Tätigkeit unter Aufsicht im jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten notwendigen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.

(2) Die Erlaubnisprüfung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 wird als theoretische Abschlussprüfung durchgeführt. In ihr sind die erforderlichen theoretischen Grundkenntnisse der Flugsicherungstechnik nachzuweisen. Die theoretische Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und einem mündlichen Teil, soweit der mündliche Teil nach Anlage 9 Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 5 oder Anlage 6 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise und die in Anlage 5 vorgeschriebenen Nachweise nach § 10 Abs. 2 und 3 erbracht hat.

(4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die Prüfung soll mindestens zwei und höchstens drei Stunden dauern.



(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 5 oder Anlage 6 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise und die in Anlage 5 vorgeschriebenen Nachweise nach § 34 Absatz 4 erbracht hat.

(4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 oder Anlage 6 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die Dauer der Prüfung richtet sich für Flugsicherungsbetriebspersonal nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6.

(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach § 41.



§ 44 Überprüfung, Ruhen und Widerruf von Berechtigungen


(1) Die Aufsichtsbehörde kann in von ihr zu bestimmenden zeitlichen Abständen oder aus begründetem Anlass im Einzelfall die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Berechtigungsinhaber von einem Prüfungsausschuss nach § 41 überprüfen lassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsabwicklung oder der ordnungsgemäßen Inbetriebhaltung durch den Berechtigungsinhaber oder ist er vorübergehend medizinisch nicht tauglich, kann die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Berechtigungen anordnen. Die Berechtigungen werden widerrufen, wenn von einem Prüfungsausschuss nach § 41 festgestellt wird, dass der Berechtigungsinhaber nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten besitzt oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 7 erforderliche medizinische Tauglichkeit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.



(2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsabwicklung oder der ordnungsgemäßen Inbetriebhaltung durch den Berechtigungsinhaber oder ist er vorübergehend medizinisch nicht tauglich, kann die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Berechtigungen anordnen. Die Berechtigungen werden widerrufen, wenn von einem Prüfungsausschuss nach § 41 festgestellt wird, dass der Berechtigungsinhaber nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten besitzt oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 31 erforderliche medizinische Tauglichkeit voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.

(3) Die Überprüfung ist nicht öffentlich. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter zur Beobachtung der Überprüfung entsenden und anderen Personen die Anwesenheit bei der Überprüfung gestatten.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung wird mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden' bewertet. Eine nicht bestandene Überprüfung kann unter den von der Aufsichtsbehörde bestimmten Voraussetzungen wiederholt werden.

(5) Der Prüfungsausschuss fertigt einen Überprüfungsbericht.



Anlage 5 (zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2


1. Abfolge der Ausbildungskurse

In der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 sind jeweils folgende Ausbildungskurse in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:

a) im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle:

- Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,

- Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung;

für den Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zusätzlich:

- Ergänzungskurs für Platzkoordination;

b) im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst:

- Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,

- Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst;

c) im Verwendungsbereich Flugberatung:

- Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,

- Erlaubniskurs für Flugberatung.

2. Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz

2.1 Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten

a) Ausbildungsziele

Nach dem Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten

• verstehen die Teilnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an die Organisation, Funktionen und Verfahren der Flugsicherungsdienste;

• besitzen die Teilnehmer ein grundsätzliches Verständnis für Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln und deren grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;

• kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein beschreiben;

• verfügen die Teilnehmer über Grundkenntnisse in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren für den Flugfunkdienst;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterführenden Ausbildungskurse für die Flugverkehrsmanagement-Spezialisten zu beginnen:

- Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,

- Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,

- Erlaubniskurs für Flugberatung.

b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten, insbesondere:

- Kursmanagement und -verwaltung

- Kursinhalte

- Leistungsbeurteilungen

Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:

- Aufgaben und Organisation der DFS

- Personal

- Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit

Menschliche Faktoren, insbesondere:

- Menschliche Leistung

- Fehler und Versagen

- Kommunikation

- Arbeitsumfeld

Luftrecht, insbesondere:

- Nationale und internationale Organisationen

- Nationales und internationales Luftrecht

- Sicherheitsmanagement

Flugsicherungsbetriebsverfahren, insbesondere:

- Flugverkehrskontrolldienst

- Fluginformationsdienst

- Flugalarmdienst

- Flugberatungsdienst

- Verkehrsflussregelung

Wetterkunde, insbesondere:

- Erdatmosphäre

- Wettererscheinungen

- Wetterinformationen

- Wettermeldungen

Navigation, insbesondere:

- Erde

- Luftfahrtkarten

- Grundlagen der Navigation

- Navigationsverfahren

Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:

- Grundprinzipien des Fliegens

- Luftfahrzeugkategorien

- Luftfahrzeugdaten

Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:

- Funk- und Kommunikationssysteme

- Einführung in die elektronische Luftverkehrsdarstellung

- Datenverarbeitungs- und -übertragungssysteme

Flugfunkdienst, insbesondere:

- Grundlagen

- Sprechgruppen

Luftfahrtenglisch, insbesondere:

- Grammatik

- Luftfahrtspezifisches Vokabular

- Praktische Anwendungen

Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:

- Flugpläne

- Flugverkehrskontrollmeldungen

- Nachrichten für Luftfahrer

- Flugverlaufsdaten

- Automatisierung

Betriebliches Umfeld

c) Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Grundkurses für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten einen mündlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 15, höchstens 20 Minuten im Themengebiet 'Luftfahrtenglisch' und drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den weiteren unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten zu erbringen.

2.2 Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung

a) Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung

• verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit den im Flugsicherungsunternehmen verwendeten Flugdatenverarbeitungssystemen und können Flugplan- und Flugverlaufsdaten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;

• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung zu beginnen.

b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung, insbesondere:

- Kursmanagement und -verwaltung

- Kursinhalte

- Leistungsbeurteilungen

Menschliche Faktoren, insbesondere:

- Psychologische Faktoren

- Medizinische und physiologische Faktoren

- Soziale und organisatorische Faktoren

- Stress

- Menschliches Versagen

- Arbeitsumfeld

Betriebsverfahren in der Flugdatenbearbeitung, insbesondere:

- Regelungen zur Flugdatenbearbeitung

- Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugdatenbearbeitung

- Flugverkehrsmanagement

- Datenmanagement

- Automatisierte Datenverarbeitungssysteme

- Technische Komponenten und Funktionalitäten

- Kommunikationssysteme

- Sprechverfahren in der Flugdatenbearbeitung

Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:

- Fertigkeiten in der Flugdatenbearbeitung

- Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugdatenbearbeitung

- Flugdatenbearbeitung in außergewöhnlichen Situationen

c) Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugdatenbearbeitung zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet 'Praktische Flugdatenbearbeitung' zu erbringen.

d) Prüfung

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Prüfung soll mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten dauern.



Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten.

2.3 Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst

a) Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst

• verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung des Fluginformationsdienstes mit und ohne Radar notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;

• entspricht die englische Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 34 Abs. 4 und ermöglicht damit die vorschriftsgemäße und funktionsbezogene Kommunikation;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst zu beginnen.

b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst, insbesondere:

- Kursmanagement und -verwaltung

- Kursinhalte

- Leistungsbeurteilungen

Menschliche Faktoren, insbesondere:

- Psychologische Faktoren

- Medizinische und physiologische Faktoren

- Soziale und organisatorische Faktoren

- Stress

- Menschliches Versagen

- Arbeitsumfeld

Betriebsverfahren im Fluginformationsdienst, insbesondere:

- Regelungen für den Fluginformationsdienst

- Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze des Fluginformationsdienstes

- Flugverkehrsmanagement

- Luftraumordnung

- Kommunikationsverfahren

- Verfahren bei Notfällen

Flugwetterkunde, insbesondere:

- Gefährliche Wettererscheinungen

Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:

- Elektronische Luftverkehrsdarstellung

- Sprachvermittlungssysteme

Flugfunkdienst, insbesondere:

- Sprechgruppen im Fluginformationsdienst

- Praktische Durchführung

Luftfahrtenglisch, insbesondere:

- Luftfahrtspezifisches Vokabular

- Praktische Anwendungen

Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar, insbesondere:

- Allgemeine Informationen

- Gezielte Informationen im Einzelfall

- Verkehrsinformationen

- Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen

- Anwendung der Sprechfunkverfahren

- Verhalten bei Notfällen

Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar, insbesondere:

- Identifizierung

- Radarüberwachung

- Navigatorische Unterstützung

- Informationen/Verfahren bei Kollisionsgefahr

- Anwendung der Sprechfunkverfahren

- Verhalten bei Notfällen

c) Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in den unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten 'Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar' und 'Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar' zu erbringen.

d) Nachweis der Sprachkompetenz

Zum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen Sprachkompetenz ist während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen.

Am Ende des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


e) Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.4 Erlaubniskurs für Flugberatung

a) Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Flugberatung

• verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit Flugplanverarbeitungs- und NOTAM-Datenbanksystemen und können Flugplan- und NOTAM-Daten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;

• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fähigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugberatung zu beginnen.

b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete) Einführung in den Erlaubniskurs für Flugberatung, insbesondere:

- Kursmanagement und -verwaltung

- Kursinhalte

- Leistungsbeurteilungen

Menschliche Faktoren, insbesondere:

- Psychologische Faktoren

- Medizinische und physiologische Faktoren

- Soziale und organisatorische Faktoren

- Stress

- Menschliches Versagen

- Arbeitsumfeld

Betriebsverfahren in der Flugberatung, insbesondere:

- Regelungen zur Flugberatung

- Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugberatung

- Flugverkehrsmanagement

- Datenmanagement

- Automatisierte Datenverarbeitungssysteme

- Kommunikationssysteme

- Kenntnisse im Meldungsdialog mit Flugplanverarbeitungssystemen

Flugplanbearbeitung, insbesondere:

- Kenntnisse und Umsetzung nationaler und internationaler Anforderungen

NOTAM, insbesondere:

- Kenntnisse über internationale Anforderungen an NOTAM

- Nationale Anforderungen für die Herausgabe deutscher NOTAM

- NOTAM-Bearbeitung

Praktische Flugberatung, insbesondere:

- Fertigkeiten in der Flugberatung

- Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugberatung

c) Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugberatung zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet 'Praktische Flugberatung' zu erbringen.

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d) Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.5 Ergänzungskurs für Platzkoordination

Zum Erwerb der Berechtigung für den Arbeitsplatz Platzkoordination im Rahmen der Erlaubnis für den Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung ist vor Beginn der betrieblichen Ausbildung auf diesem Arbeitsplatz der Ergänzungskurs für Platzkoordination erfolgreich zu durchlaufen, das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) zu erwerben und die englische Sprachkompetenz nachzuweisen.

a) Ausbildungsziele

Nach dem Ergänzungskurs für Platzkoordination

• verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung der Platzkoordination notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;

• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation auf diesem Arbeitsplatz;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zu beginnen.

b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Ergänzungskurs für Platzkoordination, insbesondere:

- Kursmanagement und -verwaltung

- Kursinhalte

- Leistungsbeurteilungen

Betriebsverfahren in der Platzkoordination, insbesondere:

- Anlassverfahren

- Streckenfreigabe

- Koordination von Flug- und Flugplandaten

- Kommunikationsverfahren

Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:

- Integrierte Flugplanverarbeitung

- Sprachvermittlungssysteme

Flugfunkdienst, insbesondere:

- Sprechgruppen in der Platzkoordination

- Praktische Durchführung

Navigation, insbesondere:

- Instrumenten-Abflugverfahren

Praktische Platzkoordination, insbesondere:

- Anlasserlaubnis

- Streckenfreigabe

- Übermittlung abflugrelevanter Informationen

- Erstellen einer Anlass-Sequenz

- Anwendung der Sprechfunkverfahren

c) Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Platzkoordination einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 90 Minuten in den unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung im Themengebiet 'Praktische Platzkoordination' zu erbringen.

d) Nachweis der Sprachkompetenz

Die englische Sprachkompetenz wird entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.

vorherige Änderung

 


e) Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

Anlage 10 (zu § 7 Abs. 2 und 6, § 47 Abs. 11) Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen


1. Organisation der flugmedizinischen Dienste

1.1 Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde lässt flugmedizinische Untersuchungsstellen zu (Anerkennung). Die Anerkennung von Flugmedizinern erfolgt aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme eines von der Aufsichtsbehörde anerkannten flugmedizinischen Zentrums. Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste über die anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstellen.

Die Aufsichtsbehörde kann hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen sowie der anzuwendenden Standards unter Berücksichtung von europäischen und internationalen Vorgaben für Tauglichkeitsuntersuchungen von Fluglotsen nähere Bestimmungen erlassen und entscheidet in fachmedizinischen Grundsatzfragen. Hierbei kann die Aufsichtsbehörde die Fachkompetenz von anerkannten flugmedizinischen Zentren zu Hilfe nehmen.

Ärztliche Befunde sind als besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes besonders gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen, sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und verbleiben bei den untersuchenden flugmedizinischen Untersuchungsstellen. Die flugmedizinischen Untersuchungsstellen unterrichten die Aufsichtsbehörde lediglich über das Endergebnis einer Tauglichkeitsuntersuchung.

1.2 Flugmedizinisches Zentrum

Die Anerkennung und die erneute Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum liegen im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Einrichtung als flugmedizinisches Zentrum anerkennen, wenn diese

a) in Verbindung mit einem entsprechenden Krankenhaus oder einem medizinischen Institut steht;

b) sich mit klinischer Flugmedizin und dazugehörigen Themen befasst;

c) von einem anerkannten Flugmediziner geleitet wird, der die Untersuchungsergebnisse koordiniert, die Berichte und Zeugnisse unterschreibt und unter seinen Mitarbeitern entsprechend ausgebildete Ärzte mit Erfahrung in der Flugmedizin hat;

d) mit medizinisch-technischen Geräten ausgerüstet ist, die für flugmedizinische Untersuchungen nach den näheren Vorgaben der Aufsichtsbehörde notwendig sind.

Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind.

1.3 Anerkannter Flugmediziner

Die Aufsichtsbehörde kann approbierte und qualifizierte Ärzte als flugmedizinische Untersuchungsstellen anerkennen, wenn sie ihre Qualifizierung durch eine Zusatzausbildung nach Nummer 1.4 nachgewiesen haben. Die Anerkennung berechtigt sie, Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 3 durchzuführen und diese Zeugnisse zu erteilen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle (FVK) notwendig sind. Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme eines flugmedizinischen Zentrums.

Soweit ein anerkannter Flugmediziner weiterführende Untersuchungen durch einen Facharzt anordnet, muss der ausgewählte Facharzt zuvor von der Aufsichtsbehörde bestätigt oder freigegeben werden ('anerkannter Facharzt'). Die Aufsichtsbehörde legt fest, welcher Informationen sie hierfür bedarf.

1.4 Ausbildung der anerkannten Flugmediziner

Der anerkannte Flugmediziner muss sich der Bedeutung seines Auftrags und seiner Verantwortung umfassend bewusst sein. Die Fehleinschätzung der Tauglichkeit eines Bewerbers oder Lizenzinhabers, die es einer körperlich oder psychologisch untauglichen Person ermöglicht, die Rechte ihrer Lizenz auszuüben, kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Sicherheit in der Flugverkehrskontrolle haben. Der anerkannte Flugmediziner muss ein ausgebildeter und approbierter Arzt mit entsprechender Zusatzausbildung im Bereich Flugmedizin sein. Anerkannte Flugmediziner haben praktische Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsumfeld der Flugverkehrskontrolle zu erwerben. Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Anerkennung ist, dass der entsprechende Arzt die medizinischen Untersuchungen in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln durchführt, die Ausgangsbedingungen für die Anerkennung erfüllt (z. B. Besitz des Zertifikats über einen Aufbaulehrgang in Flugmedizin - JAR FCL3 oder Gleichwertiges -) und sein flugmedizinisches Wissen, z. B. durch die Teilnahme an Kursen, Seminaren, Erfahrungen in der Luftfahrt immer auf aktuellem Stand hält.

1.4.1 Qualifizierungslehrgang für die (Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3

Der Qualifizierungslehrgang '(Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3' (einschließlich praktischer Betätigung) für Ärzte, die die medizinische Untersuchung von Fluglotsen und Auszubildenden durchführen, sollte folgende Themen umfassen:

Luftverkehrsregeln und Luftfahrtgesetze, medizinische Themen, Psychologie, flugverkehrskontrollbezogene Themen wie Organisation und Struktur von Flugsicherungen und internationalen Organisationen, Kenntnisse über Lotsenarbeitsplätze und -aufgaben, Luftfahrtpsychologie mit Bezug auf Flugverkehrskontrolle, menschliche Faktoren in der Flugverkehrskontrolle einschließlich Team Resource Management (TRM) sowie aktuelle und zukünftige Flugverkehrskontroll-Systeme. Dieser Lehrgang sollte auch die Möglichkeit bieten, Erfahrungen in Flugverkehrskontroll-Simulationen zu sammeln. Er ist mit einer Prüfung abzuschließen.

1.4.2 Auffrischungslehrgang

Alle anerkannten Flugmediziner sollten regelmäßig an Auffrischungslehrgängen teilnehmen. Auffrischungslehrgänge sollten Vorträge über die Weiterentwicklung/Veränderungen in der Flugmedizin und im Arbeitsumfeld der Fluglotsen umfassen. Dies schließt die Teilnahme an wissenschaftlichen Treffen oder Konferenzen zur Flugmedizin ein. Praktische Übungen sollten einen wichtigen Bestandteil der Auffrischungslehrgänge darstellen.

Ob hierbei eine Bewertung oder Prüfung durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde.

2. Verminderung der Tauglichkeit/Technische Hilfsmittel

Die Inhaber von Fluglotsen- und Auszubildendenlizenzen müssen Mindeststandards an Tauglichkeit nachweisen, um sicherzustellen, dass sie Flugverkehrskontrollaufgaben übernehmen und das Risiko einer plötzlichen, unvorhersehbaren geistigen oder körperlichen Unfähigkeit, die mit der Lizenz verbundenen Rechte wahrzunehmen (Inkapazitierung), weitestgehend minimieren können.

Die Aufsichtsbehörde ist zudem befugt, detaillierte Anforderungen und Verfahren zur Feststellung von medizinischen Sachverhalten, die zu einer Einschränkung oder des Wegfalls der medizinischen Tauglichkeit führen können - insbesondere im Hinblick auf Verletzung, Erkrankung, Schwangerschaft und Missbrauch psychoaktiver Substanzen oder sonstigen Sachverhalten - festzulegen.

Wenn zur Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen mechanische oder elektromechanische Hilfen verwendet werden, sind diese von Spezialisten für das getestete Gerät in Zusammenarbeit mit einem Flugsicherungsexperten auf ihre Funktionsfähigkeit in einem betrieblichen Umfeld zu testen, um zu gewährleisten, dass es durch den Einsatz des Geräts nicht zu Störungen kommt. Es kann auch erforderlich werden, dass der zuständige Facharzt die betreffende Person im betrieblichen Umfeld beurteilt, während sie die Hilfe benutzt.

3. Tauglichkeitszeugnisse

Das jeweils erste Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 wird von einem anerkannten flugmedizinischen Zentrum oder einem anerkannten Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines flugmedizinischen Zentrums untersteht, erteilt.

Verlängerungen oder Erneuerungen des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 3 werden von einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle erteilt.

Das Tauglichkeitszeugnis enthält folgende Informationen:

(1) Ausstellungsstaat

(2) Referenznummer

(3) Klasse des Tauglichkeitszeugnisses

(4) Vollständiger Name

(5) Geburtsdatum

(6) Staatsangehörigkeit

(7) Datum und Ort der Erstuntersuchung

(8) Datum der letzten Elektrokardiographie

(9) Datum der letzten Audiometrie

(10) Einschränkungen, Auflagen, Abweichungen

(11) Name, Nummer und Unterschrift der von der Aufsichtsbehörde anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstelle

(12) Datum der allgemeinen Untersuchung

(13) Gültigkeitsdauer der Bescheinigung

(14) Unterschrift des Bewerbers

Muster eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3:

(siehe BGBl. I 2006 S. 1977-1979)