Die
Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom
12. Juli 2005 (BGBl. I S. 2148) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die §§ 2 bis 4 werden aufgehoben.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe 34" durch die Angabe 38" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe 38 oder mehr" durch die Angabe 41" ersetzt und nach dem Wort Bundessonderzahlungsgesetz" wird die Angabe in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung" eingefügt.
- cc)
- In Satz 3 werden die Angabe 34" durch die Angabe 38" und die Angabe 38" durch die Angabe 41" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem in Absatz 1 bestimmten Zahlungszeitpunkt aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Telekom AG ausscheiden, erhalten die anteilige Sonderzahlung mit ihren letzten vor dem Ausscheiden gezahlten Dienstbezügen."
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe nach den §§ 1 bis 5" wird durch die Angabe nach § 5" ersetzt.
- b)
- Die Angabe , soweit Zahlungen nach dieser Verordnung die Höchstgrenze des § 67 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes dadurch insgesamt nicht überschreiten" wird gestrichen.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
Für Monate ohne Anspruch auf Besoldung erfolgt eine anteilige Kürzung, soweit vom Vorstand keine abweichende Festlegung getroffen wird."
- 4.
- § 7 wird aufgehoben.
V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1925; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685