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Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung (1. TelekomSZVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Telekom AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Oktober 2008 TelekomSZV § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7
Die Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom 12. Juli 2005 (BGBl. I S. 2148) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die §§ 2 bis 4 werden aufgehoben.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe 34" durch die Angabe 38" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe 38 oder mehr" durch die Angabe 41" ersetzt und nach dem Wort Bundessonderzahlungsgesetz" wird die Angabe in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung" eingefügt.
- cc)
- In Satz 3 werden die Angabe 34" durch die Angabe 38" und die Angabe 38" durch die Angabe 41" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem in Absatz 1 bestimmten Zahlungszeitpunkt aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Telekom AG ausscheiden, erhalten die anteilige Sonderzahlung mit ihren letzten vor dem Ausscheiden gezahlten Dienstbezügen."
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe nach den §§ 1 bis 5" wird durch die Angabe nach § 5" ersetzt.
- b)
- Die Angabe , soweit Zahlungen nach dieser Verordnung die Höchstgrenze des § 67 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes dadurch insgesamt nicht überschreiten" wird gestrichen.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
Für Monate ohne Anspruch auf Besoldung erfolgt eine anteilige Kürzung, soweit vom Vorstand keine abweichende Festlegung getroffen wird."
- 4.
- § 7 wird aufgehoben.
Artikel 2
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Telekom-Sonderzahlungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt an dem Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Oktober 2008.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8407/index.htm