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§ 6 - Beratungshilfegesetz (BerHG)
G. v. 18.06.1980 BGBl. I S. 689; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 303-15 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 303-15 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 6 Berechtigungsschein
(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.
(2) 1Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. 2In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
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Frühere Fassungen von § 6 BerHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 12 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 BGBl. I S. 3533 |
aktuell | vor 01.01.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BerHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BerHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BerHG Verfahren (vom 19.07.2024)
... von Beratungshilfe ab. (6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung ( § 6 Absatz 2 ) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die ...
§ 8 BerHG Vergütung (vom 01.08.2021)
... machen kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung ( § 6 Absatz 2 ) bis zur Entscheidung durch das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Artikel 2 PKHuBerHÄndG Änderung des Beratungshilfegesetzes
... Beratungshilfe ab. (6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) kann die Beratungsperson vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass der Rechtsuchende ... Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen ... Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen." 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a (1) Das Gericht ... geltend machen kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht. § 8a (1) Wird die ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 12 NotBRMoG Änderung des Beratungshilfegesetzes
... 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Anwendbare Vorschriften". 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 6 Berechtigungsschein". b) In Absatz 1 wird das Wort „dem" gestrichen ...
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