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§ 3 - Pflichtablieferungsverordnung (PflAV)
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 450
Geltung ab 23.10.2008; FNA: 224-21-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 23.10.2008; FNA: 224-21-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 3 Einschränkung der Ablieferungspflicht für körperliche Medienwerke in verschiedenen Ausgaben
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Von inhaltlich oder bibliografisch unveränderten Neuauflagen einschließlich höherer Tausender sind keine Ausfertigungen abzuliefern, wenn Ausfertigungen der ursprünglichen Ausgabe abgeliefert worden sind.
(2) Erscheinen Medienwerke gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Ausgaben auf verschiedenen Trägermaterialien oder in unterschiedlichen technischen Ausführungen, so kann die Bibliothek auf die Ablieferung einzelner Ausgaben verzichten.
Zitierungen von § 3 PflAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PflAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PflAV Einschränkung der Ablieferungspflicht
... abzuliefern, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Unbeschadet der §§ 3 , 4, 8 und 9 kann die Bibliothek auf die Ablieferung verzichten, wenn an der Sammlung kein ...
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