(1) Von inhaltlich oder bibliografisch unveränderten Neuauflagen einschließlich höherer Tausender sind keine Ausfertigungen abzuliefern, wenn Ausfertigungen der ursprünglichen Ausgabe abgeliefert worden sind.
(2) Erscheinen Medienwerke gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Ausgaben auf verschiedenen Trägermaterialien oder in unterschiedlichen technischen Ausführungen, so kann die Bibliothek auf die Ablieferung einzelner Ausgaben verzichten.
§ 1 PflAV Einschränkung der Ablieferungspflicht ... abzuliefern, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Unbeschadet der §§ 3 , 4, 8 und 9 kann die Bibliothek auf die Ablieferung verzichten, wenn an der Sammlung kein ...