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§ 7 - Pflichtablieferungsverordnung (PflAV)

V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 450
Geltung ab 23.10.2008; FNA: 224-21-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 7 Beschaffenheit von Netzpublikationen und Umfang der Ablieferungspflicht



(1) Unkörperliche Medienwerke (Netzpublikationen) sind in marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern. Eine Pflicht zur Ablieferung besteht nicht, wenn die Ablieferungspflichtigen im Rahmen des § 16 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek mit der Bibliothek vereinbaren, die Netzpublikationen zur elektronischen Abholung bereitzustellen. Für die Ablieferung von Netzpublikationen gilt § 2 Abs. 3 entsprechend; für die Bereitstellung zur elektronischen Abholung gilt § 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Ablieferungspflicht umfasst auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in physischer oder in elektronischer Form erkennbar zu den ablieferungspflichtigen Netzpublikationen gehören, auch wenn sie für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für nicht marktübliche Hilfsmittel, die eine Bereitstellung und Benutzung der Netzpublikationen erst ermöglichen und bei den Ablieferungspflichtigen erschienen sind. Sie sind zusammen mit den Netzpublikationen abzuliefern oder zur elektronischen Abholung bereitzustellen.

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Zitierungen von § 7 PflAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PflAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 PflAV Weitere Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen (vom 10.05.2014)
... veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- ...