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§ 8 - Pflichtablieferungsverordnung (PflAV)
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 450
Geltung ab 23.10.2008; FNA: 224-21-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 23.10.2008; FNA: 224-21-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 8 Einschränkung der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen in verschiedenen Ausgaben und aufgrund technischer Verfahren
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung oder elektronische Abholung einzelner Ausgaben von Netzpublikationen verzichten, wenn diese gleichzeitig oder nacheinander in unterschiedlichen technischen Ausführungen erscheinen.
(2) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung verzichten, wenn technische Verfahren die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben. Sie kann nicht sammelpflichtige Netzpublikationen archivieren, wenn zur Sammlung eingesetzte automatisierte Verfahren eine Aussonderung solcher Netzpublikationen nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben.
(3) Umfang und Häufigkeit der Ablieferung von regelmäßig aktualisierten Netzpublikationen können durch die Bibliothek eingeschränkt werden.
Zitierungen von § 8 PflAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PflAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PflAV Einschränkung der Ablieferungspflicht
... soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Unbeschadet der §§ 3, 4, 8 und 9 kann die Bibliothek auf die Ablieferung verzichten, wenn an der Sammlung kein ...
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