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§ 9 - Pflichtablieferungsverordnung (PflAV)
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 450
Geltung ab 23.10.2008; FNA: 224-21-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 23.10.2008; FNA: 224-21-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 9 Weitere Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen
Nicht abzuliefern sind
- 1.
- Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites,
- 2.
- zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation wieder aus dem Netz genommen werden,
- 3.
- selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen,
- 4.
- Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,
- 5.
- Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,
- 6.
- inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde,
- 7.
- netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge,
- 8.
- E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv,
- 9.
- Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind,
- 10.
- selbstständig veröffentlichte Primär-, Forschungs- und Rohdaten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Pflichtablieferungsverordnung V. v. 29. April 2014 BGBl. I S. 450 m.W.v. 10. Mai 2014
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Frühere Fassungen von § 9 PflAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.05.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Pflichtablieferungsverordnung vom 29.04.2014 BGBl. I S. 450 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 PflAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PflAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PflAV Einschränkung der Ablieferungspflicht
... soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Unbeschadet der §§ 3, 4, 8 und 9 kann die Bibliothek auf die Ablieferung verzichten, wenn an der Sammlung kein öffentliches ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Pflichtablieferungsverordnung
V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 450
Artikel 1 PflAVÄndV
... § 4 Nummer 15 sind Tageszeitungen nur auf Anforderung abzuliefern." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...
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