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Änderung § 5 PflAV vom 10.05.2014
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§ 5 PflAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2014 geltenden Fassung | § 5 PflAV n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ablieferungsverfahren für körperliche Medienwerke | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke einschließlich der in § 2 Abs. 4 bezeichneten Teile und Gegenstände unaufgefordert an die Bibliothek abzuliefern. 2 Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend erscheinenden Medienwerken. 3 Tageszeitungen sind nur auf Anforderung abzuliefern. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke einschließlich der in § 2 Abs. 4 bezeichneten Teile und Gegenstände unaufgefordert an die Bibliothek abzuliefern. 2 Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend erscheinenden Medienwerken. 3 Unbeschadet des § 4 Nummer 15 sind Tageszeitungen nur auf Anforderung abzuliefern. |
(2) Soweit die Benutzung und die dauerhafte Sicherung von Medienwerken auf elektronischen Datenträgern weitere Informationen erfordern, die nicht unmittelbar den Ausfertigungen selbst zu entnehmen sind, insbesondere Angaben über besondere technische Installationsanforderungen, sind diese Informationen von den Ablieferungspflichtigen in einem von der Bibliothek festzulegenden Verfahren zugänglich zu machen. |
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