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Änderung § 9 PflAV vom 10.05.2014

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§ 9 PflAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2014 geltenden Fassung
§ 9 PflAV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 450
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Weitere Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen


Nicht abzuliefern sind

1. Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites,

2. zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation wieder aus dem Netz genommen werden,

3. selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen,

4. Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,

5. Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,

6. inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde,

7. netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge,

8. E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv,

(Text alte Fassung)

9. Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind.

(Text neue Fassung)

9. Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind,

10. selbstständig veröffentlichte Primär-, Forschungs- und Rohdaten.


 

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