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Änderung § 9 PflAV vom 10.05.2014
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§ 9 PflAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2014 geltenden Fassung | § 9 PflAV n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Weitere Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen | |
Nicht abzuliefern sind 1. Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites, 2. zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation wieder aus dem Netz genommen werden, 3. selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen, 4. Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden, 5. Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden, 6. inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde, 7. netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge, 8. E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv, | |
(Text alte Fassung) 9. Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind. | (Text neue Fassung) 9. Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind, 10. selbstständig veröffentlichte Primär-, Forschungs- und Rohdaten. |
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