Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2021 aufgehoben
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§ 1 - Samenverordnung (SamEnV)

V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Besamungsstation: Besamungsstation im Sinne des § 2 Nr. 14 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes, die ausschließlich am innerstaatlichen Handel teilnehmen darf;

2.
sonstige Besamungsstation: Besamungsstation im Sinne des § 2 Nr. 14 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes;

3.
Embryo-Entnahmeeinheit: Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne des § 2 Nr. 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes, die ausschließlich am innerstaatlichen Handel teilnehmen darf;

4.
sonstige Embryo-Entnahmeeinheit: Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne des § 2 Nr. 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes.



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