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§ 3 - Samenverordnung (SamEnV)

V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 3 Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation



Der Betreiber einer Besamungsstation hat sicherzustellen, dass

1.
die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufbereitung und die Lagerung des Samens sowie die Stallungen für die auf der Besamungsstation gehaltenen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen,

2.
der Samen nach § 6 gekennzeichnet und so gelagert wird, dass Verwechselungen und Missbrauch ausgeschlossen sind,

3.
die in § 7 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt werden,

4.
die auf der Station gehaltenen Tiere wöchentlich auf klinische Anzeichen aller melde- und anzeigepflichtigen Krankheiten, die durch den gewonnenen Samen übertragen werden können, untersucht werden,

5.
bei den in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren, ausgenommen Equiden, vor der Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und vor Aufnahme der Tiere in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche der Besamungsstation die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchungen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krankheiten durchgeführt und dass diese Untersuchungen regelmäßig, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, wiederholt werden,

6.
bei Equiden, vor Aufnahme der Tiere in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche der Besamungsstation sowie frühestens 14 Tage vor Beginn der ersten Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung in einem Kalenderjahr, die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchungen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krankheiten durchgeführt und dass diese Untersuchungen in den Monaten des Kalenderjahres, in dem der Samen gewonnen wird, regelmäßig, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, wiederholt werden,

7.
bei Samenspendern, die nach dieser Verordnung zur Samengewinnung und zusätzlich im Natursprung verwendet werden, vor der nächsten Samengewinnung, die auf einen Natursprung folgt, die erforderlichen Untersuchungen nach Nummer 5 oder bei Equiden nach Nummer 6 erneut durchgeführt werden,

8.
Tiere, bei denen sich Anzeichen für Krankheiten, die in Anlage 2 aufgeführt sind, zeigen oder bei denen Untersuchungsergebnisse nach Anlage 2 einen positiven Befund ergeben haben oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer in Anlage 2 aufgeführten Krankheit besteht, unverzüglich von der Samengewinnung ausgeschlossen werden sowie ihr Samen, mit Ausnahme von Samen, der vor ihrer letzten Untersuchung mit negativem Befund gewonnen worden ist, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet wird; die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt,

9.
der Samen von Schweinen nach den Anforderungen des Anhangs C Nr. 2 der Richtlinie des Rates 90/429/EWG vom 18. August 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. EU Nr. L 224 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung behandelt wird,

10.
Aufzeichnungen geführt werden über den Zugang und Abgang von Tieren, einschließlich der jeweiligen Rasse, bei registrierten Tieren die Bezeichnung der Verkaufserzeugnisse und die Bezeichnung der Linie, des Namens, soweit das Tier einen solchen hat, der Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer und der Ohrmarkennummer nach den §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) sowie, soweit vorhanden, die jeweilige betriebsinterne Kennzeichnungsnummer des Spendertieres,

11.
Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu den Nummern 4 bis 8 und § 4 Abs. 1 und 2 geführt werden, aus denen erkennbar wird, welches Tier zu welchem Zeitpunkt auf welche Krankheit untersucht wurde und wie der jeweilige Befund aussah,

12.
bei der Abgabe von Samen von Rindern, Schafen oder Ziegen aus einer Schutz- oder Kontrollzone nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die Anforderungen nach dem Anhang III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EU Nr. L 283 S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 708/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 197 S. 18) geändert worden ist, eingehalten werden,

13.
der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierarzt oder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierärztin

a)
die Untersuchungen nach den Nummern 4 bis 7 durchführt oder deren Durchführung veranlasst, wobei die nach den Nummern 5 und 6 in Verbindung mit Anlage 2 Spalte 3 zu untersuchenden Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde in einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung zu untersuchen sind,

b)
die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 sowie 8 bis 11 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und

c)
dabei festgestellte Mängel schriftlich aufzeichnet sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt.