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§ 4 - Samenverordnung (SamEnV)

V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 4 Ausnahmen



(1) Abweichend von § 3 Nr. 8 kann ein Hengst im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis

1.
im Virusneutralisationstest oder

2.
im Samen

zur Samengewinnung verwendet werden, soweit zwei negative Virusnachweise im Samen durch Virusisolationstests nach Anlage 2 Spalte 3 im Abstand von mindestens einer Woche in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung erbracht worden sind.

(2) Ferner kann abweichend von § 3 Nr. 8 ein Hengst im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis im Virusneutralisationstest zur Samengewinnung verwendet werden, soweit der Hengst entsprechend einem Erstimpfprogramm nach Artikel 1 der Entscheidung 95/329/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich der Virusarteriitis anzuwenden sind (ABl. EU Nr. L 191 S. 36) und Artikel 1 der Entscheidung 96/81/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 94/467/EG hinsichtlich der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen bezüglich der Equinen Virus-Arteriitis-Infektion anzuwenden sind (ABl. EU Nr. L 19 S. 53) geimpft und negative Virusnachweise im Samen durch den Virusisolationstest nach Anlage 2 Spalte 3 in den ersten zwei Jahren der Samengewinnung, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, erbracht werden.

(3) Equiden, die dauerhaft das Equine-Arteritis-Virus ausscheiden, können zur Samengewinnung verwendet werden, soweit

1.
der betroffene Hengst getrennt von anderen Equiden gehalten wird,

2.
die Samengewinnung, -aufbereitung und -lagerung in voneinander getrennten Räumen erfolgt und

3.
die in Nummer 2 genannten Räume, die zur Samengewinnung, -aufbereitung und -lagerung verwendeten Geräte sowie die zur Stimulation des Hengstes eingesetzten Stuten ausschließlich für den betroffenen Hengst verwendet werden.

(4) Wird ein nach Absatz 3 genannter Hengst zur Gewinnung von Samen verwendet, hat der Betreiber der Besamungsstation

1.
den Tierhalter und den Eigentümer der zu besamenden Stute vor der Abgabe des Samens über die Infektion des Spendertieres sowie über die Folgen, die durch eine künstliche Besamung hervorgerufen werden können, schriftlich zu informieren,

2.
sich vor der Abgabe oder Verwendung des Samens ein höchstens 30 Tage altes Ergebnis der serologischen Untersuchung auf das Equine-Arteritis-Virus der zu besamenden Stute von dem Tierhalter oder Eigentümer vorlegen zu lassen.

Die Besamung darf nur auf einer Besamungsstation erfolgen. Die mit dem Samen des betroffenen Hengstes zu besamenden Stuten müssen

1.
eine Woche nach der letzten Besamung, wenn das Ergebnis ihrer serologischen Untersuchung positiv war, und

2.
vier Wochen, wenn das Ergebnis ihrer serologischen Untersuchung negativ war,

auf der Besamungsstation getrennt von anderen Equiden gehalten werden.



 

Zitierungen von § 4 SamEnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SamEnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SamEnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SamEnV Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation
...  11. Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu den Nummern 4 bis 8 und § 4 Abs. 1 und 2 geführt werden, aus denen erkennbar wird, welches Tier zu welchem Zeitpunkt auf ...
Anlage 2 SamEnV (zu § 3 Nr. 5, 6, 8 und 13 Buchstabe a, § 4 Abs. 1 und 2) Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind