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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2021 aufgehoben
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§ 7 - Samenverordnung (SamEnV)
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 7 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen in einer Besamungsstation müssen für jedes Spendertier und für jedes Ejakulat folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet wird,
- 2.
- die Menge und, bei mehreren Samenentnahmen pro Tier an demselben Tag, die laufende Nummer des Ejakulats,
- 3.
- die Art der Konservierung und der Konfektionierung, die Art und Menge des Verdünners, antibiotische Zusätze sowie die Anzahl und der genaue Aufbewahrungsort der aus dem Ejakulat gewonnenen Samenportionen.
- 1.
- die Angabe des Datums der Vernichtung und
- 2.
- der Name und die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer des Spendertieres, dessen Samen vollständig entsorgt wird, oder
- 3.
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet war, sowie die Anzahl der betroffenen Samenportionen
(2) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen durch eine Besamungsstation an eine andere Besamungsstation, an eine sonstige Besamungsstation oder an ein Samendepot nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes müssen für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum der Abgabe,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist,
- 3.
- die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und
- 4.
- die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung der belieferten Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots.
(3) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Tierzuchtgesetzes durch den Betreiber der Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots zu erstellenden Aufzeichnungen bei der Abgabe von Samen im Inland an den Tierhalter nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes müssen für jedes Spendertier mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum der Abgabe,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist, sowie die Anzahl der abgegebenen Samenportionen,
- 3.
- im Falle von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes, den Namen und die Anschrift des Verwenders oder im Falle von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes die Bestätigung, dass bei dem Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind,
- 4.
- den Namen und die Anschrift des Empfängers.
(4) Wenn Samen von einer Besamungsstation, von einer sonstigen Besamungsstation oder von einem Samendepot nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes an eine Besamungsstation abgegeben wird, muss der Empfänger unverzüglich nach Erhalt des Samens für jedes Spendertier folgende Aufzeichnungen machen:
- 1.
- das Datum des Empfangs,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist,
- 3.
- die Anzahl der empfangenen Samenportionen und
- 4.
- die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung der abgebenden Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots.
(5) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 4 stehen im automatisierten Verfahren erstellte Unterlagen gleich.
(6) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 4 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder Vernichtung des Samens in der Besamungsstation, sonstigen Besamungsstation oder in dem Samendepot aufzubewahren.
Zitierungen von § 7 SamEnV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SamEnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SamEnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SamEnV Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation
... wird, dass Verwechselungen und Missbrauch ausgeschlossen sind, 3. die in § 7 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt werden, 4. die auf der Station gehaltenen ...
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