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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2021 aufgehoben
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§ 10 - Samenverordnung (SamEnV)
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 10 Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die für die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit sind vorhanden, wenn die Embryo-Entnahmeeinheit mindestens über die in Anlage 3 genannten Einrichtungen verfügt.
Zitierungen von § 10 SamEnV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SamEnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SamEnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 3 SamEnV (zu § 10 und § 11 Nr. 1) Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8418/a156859.htm