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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2021 aufgehoben
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§ 15 - Samenverordnung (SamEnV)
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen
(1) Der Verwender nach § 16 Abs. 1 Tierzuchtgesetz, der nach § 16 Abs. 2 Tierzuchtgesetz Aufzeichnungen erstellt, hat dabei mindestens folgende Angaben zu machen:
- 1.
- die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit, von der die Eizellen oder Embryonen abgegeben wurden,
- 2.
- die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind,
- 3.
- den Namen der Person, welche die Embryonen übertragen hat,
- 4.
- den Namen und die Anschrift des Betriebes des Tierhalters, zu dessen Bestand das Empfängertier gehört,
- 5.
- das Datum der Übertragung und
- 6.
- die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer des Empfängertieres oder, wenn das Empfängertier kein Zuchttier ist, seine Ohrmarkennummer nach §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung.
(2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen gleich.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8418/a156864.htm