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§ 17 - Samenverordnung (SamEnV)

V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 17 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Samen gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert wird,

2.
entgegen § 3 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Tiere in der dort vorgeschriebenen Weise untersucht werden,

3.
entgegen § 3 Nr. 5 oder Nr. 6 nicht sicherstellt, dass bei den dort genannten Tieren eine dort genannte Untersuchung durchgeführt wird,

4.
einer Vorschrift des § 3 Nr. 8 über die Behandlung von Tieren und deren Samen zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 9 Abs. 1 Prüfsamen zur Besamung von Tieren einsetzt,

6.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Abstammung erfasst oder aufgezeichnet wird,

7.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 die Abstammung nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise überprüft,

8.
entgegen § 9 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass der Prüfsamen in der dort vorgeschriebenen Weise verteilt wird,

9.
entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Wertgrenzen oder Zeitabschnitte eingehalten werden,

10.
entgegen § 9 Abs. 6 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

11.
entgegen § 9 Abs. 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

12.
entgegen § 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Eizellen und Embryonen gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert werden,

13.
entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass Tiere frei von melde- oder anzeigepflichtigen Krankheiten sind, oder

14.
einer Vorschrift des § 11 Nr. 6 über die Behandlung von Tieren und deren Eizellen und Embryonen zuwiderhandelt.