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Anlage 1 - Samenverordnung (SamEnV)

V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Anlage 1 (zu § 2 und § 3 Nr. 1, 5 und 6) Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Sie verfügen zumindest über folgende Einrichtungen:

a)
abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;

b)
Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;

c)
einen Sprungraum für die Samengewinnung;

d)
ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen;

e)
einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;

f)
Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.

2.
Die Bauweise muss gewährleisten, dass

a)
ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;

b)
die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.



 

Zitierungen von Anlage 1 SamEnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SamEnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SamEnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SamEnV Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation
... Lagerung und Abgabe von Samen erforderlichen Einrichtungen, wenn dort mindestens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhanden sind.  ...
§ 3 SamEnV Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation
... Stallungen für die auf der Besamungsstation gehaltenen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen, 2. der Samen nach § 6 gekennzeichnet und so gelagert wird, dass ... von Samen für die künstliche Besamung und vor Aufnahme der Tiere in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche der Besamungsstation die in Anlage 2 Spalte 3 genannten ... Abstand, wiederholt werden, 6. bei Equiden, vor Aufnahme der Tiere in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche der Besamungsstation sowie frühestens 14 Tage vor ...