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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2021 aufgehoben
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Anlage 1 - Samenverordnung (SamEnV)
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Anlage 1 (zu § 2 und § 3 Nr. 1, 5 und 6) Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Sie verfügen zumindest über folgende Einrichtungen:
- a)
- abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;
- b)
- Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;
- c)
- einen Sprungraum für die Samengewinnung;
- d)
- ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen;
- e)
- einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;
- f)
- Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.
- 2.
- Die Bauweise muss gewährleisten, dass
- a)
- ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;
- b)
- die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.
Zitierungen von Anlage 1 SamEnV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SamEnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SamEnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SamEnV Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation
... Lagerung und Abgabe von Samen erforderlichen Einrichtungen, wenn dort mindestens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhanden sind. ...
§ 3 SamEnV Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation
... Stallungen für die auf der Besamungsstation gehaltenen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen, 2. der Samen nach § 6 gekennzeichnet und so gelagert wird, dass ... von Samen für die künstliche Besamung und vor Aufnahme der Tiere in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche der Besamungsstation die in Anlage 2 Spalte 3 genannten ... Abstand, wiederholt werden, 6. bei Equiden, vor Aufnahme der Tiere in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche der Besamungsstation sowie frühestens 14 Tage vor ...
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