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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2021 aufgehoben
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Anlage 2 - Samenverordnung (SamEnV)
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Anlage 2 (zu § 3 Nr. 5, 6, 8 und 13 Buchstabe a, § 4 Abs. 1 und 2) Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind
Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Tiere | Zu untersuchende Krankheiten | Zu untersuchende Proben | Folgemaßnahmen |
1 | 2 | 3 | 4 |
Rinder | Bovine Virusdiarrhoe | eine Blutprobe (Virusnachweis) | jährliche Untersuchung |
Rinder | Bovines Herpesvirus Typ 1 | zwei Blutproben im Abstand von drei Wochen (Antikörpernachweis) | jährliche Untersuchung |
Rinder | Trichomonadenseuche der Rinder (Tritrichomonas fetus) und Vibrio- nenseuche der Rinder (Campylo- bacter fetus subspecies veneralis) | eine Präputialspülprobe oder eine Spülprobe, die unmittelbar nach der Samenentnahme von der Innenwand der künstlichen Scheide entnommen wird | jährliche Untersuchung |
Schweine | Brucellose der Schweine | eine Blutprobe zur Untersuchung nach fachlichen Vorgaben der Bru- cellose-Verordnung (Antikörper- nachweis) | jährliche Untersuchung |
Schweine | Schweinepest | eine Blutprobe zur Untersuchung nach fachlichen Vorgaben der Schweinepest-Verordnung (Anti- körpernachweis) | jährliche Untersuchung |
Schweine | Aujeszkysche Krankheit | eine Blutprobe zur Untersuchung auf das gl-Glykoprotein des Virus (Antikörpernachweis) | jährliche Untersuchung |
Schafe und Ziegen | Brucellose (Brucella melitensis) | eine Blutprobe (Antikörpernach- weis) | jährliche Untersuchung |
Schafe und Ziegen | Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) | eine Blutprobe (Antikörpernach- weis) | jährliche Untersuchung |
Schafe und Ziegen | Border-Krankheit (Enzootische Zitterkrankheit) | Isolierungstest für den Virus - Blut- probe | jährliche Untersuchung |
Equiden | Ansteckende Blutarmut der Ein- hufer (Infektiöse Anämie) | eine Blutprobe Methode: Coggins-Test | Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen |
Equiden | Kontagiöse Equine Metritis | eine Samen- oder Vorsekret- und Harnröhrenprobe und eine Eichel- grubentupferprobe (kultureller Nachweis oder PCR) | Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen |
Equiden | Equine Virusarteritis | bei serologisch negativem Equine- Arteritis-Virus (EAV)-Titer (< 1:4) eine Blutprobe Methode: Antikörpernachweis - Virusneutralisationstest | Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 30 Tagen |
bei serologisch positivem EAV- Titer (≥ 1:4) Samen Methode: Virusnachweis Zellkultur | Wiederholung der Untersuchung nach 120 Tagen | ||
bei Teilnahme an einem Impf- programm: Samen Methode: Virusnachweis Zellkultur | Wiederholung der Untersuchung nach 120 Tagen |
Zitierungen von Anlage 2 SamEnV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SamEnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SamEnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SamEnV Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation
... Samen übertragen werden können, untersucht werden, 5. bei den in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren, ausgenommen Equiden, vor der Gewinnung von Samen für die ... in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche der Besamungsstation die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchungen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krankheiten ... Bereiche der Besamungsstation die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchungen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krankheiten durchgeführt und dass diese Untersuchungen ... durchgeführt und dass diese Untersuchungen regelmäßig, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, wiederholt werden, 6. bei Equiden, vor Aufnahme der Tiere ... Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung in einem Kalenderjahr, die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchungen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krankheiten ... in einem Kalenderjahr, die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchungen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krankheiten durchgeführt und dass diese Untersuchungen in den Monaten des ... Kalenderjahres, in dem der Samen gewonnen wird, regelmäßig, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, wiederholt werden, 7. bei Samenspendern, die nach dieser ... werden, 8. Tiere, bei denen sich Anzeichen für Krankheiten, die in Anlage 2 aufgeführt sind, zeigen oder bei denen Untersuchungsergebnisse nach Anlage 2 einen positiven ... die in Anlage 2 aufgeführt sind, zeigen oder bei denen Untersuchungsergebnisse nach Anlage 2 einen positiven Befund ergeben haben oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf ... ergeben haben oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer in Anlage 2 aufgeführten Krankheit besteht, unverzüglich von der Samengewinnung ausgeschlossen ... deren Durchführung veranlasst, wobei die nach den Nummern 5 und 6 in Verbindung mit Anlage 2 Spalte 3 zu untersuchenden Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde in ...
§ 4 SamEnV Ausnahmen
... werden, soweit zwei negative Virusnachweise im Samen durch Virusisolationstests nach Anlage 2 Spalte 3 im Abstand von mindestens einer Woche in einer von der zuständigen Behörde ... L 19 S. 53) geimpft und negative Virusnachweise im Samen durch den Virusisolationstest nach Anlage 2 Spalte 3 in den ersten zwei Jahren der Samengewinnung, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 ... nach Anlage 2 Spalte 3 in den ersten zwei Jahren der Samengewinnung, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, erbracht werden. (3) Equiden, die dauerhaft das ...
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