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§ 9 - Samenverordnung (SamEnV)

V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Abschnitt 2 Tierzüchterische Bestimmungen für die künstliche Besamung

§ 9 Prüfeinsatz



(1) Die Zuchtorganisation darf Samen, der nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Tierzuchtgesetzes zum Prüfeinsatz von Zuchttieren bestimmt ist (Prüfsamen), nur zur Besamung von Tieren einsetzen,

1.
die im Zuchtbuch der Zuchtorganisation eingetragen sind, die den Prüfeinsatz durchführt, oder,

2.
sofern die Tiere nicht im Zuchtbuch nach Nummer 1 eingetragen sind, soweit deren Nachkommen

a)
von der Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, einer Leistungsprüfung unterzogen werden oder

b)
auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes oder auf Grund des § 28 Abs. 1 Satz 3 des Tierzuchtgesetzes einer Leistungsprüfung unterzogen werden.

(2) Bei zum Prüfeinsatz besamten Tieren nach Absatz 1 Nr. 2 sowie deren Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, die nicht auf Grund ihres Geschlechts für die Leistungsprüfung ausgeschlossen sind, hat die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, sicherzustellen, dass die väterliche und mütterliche Abstammung erfasst und aufgezeichnet wird. Bei Tieren oder deren Nachkommen nach Satz 1, die in keinem Zuchtbuch eingetragen sind, hat die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, stichprobenartig durch eine Blutgruppenbestimmung oder die mindestens gleichwertige Bestimmung genomischer Merkmale die Abstammung zu überprüfen, wobei der Anteil der überprüften Abstammungen mindestens der Anforderung der Zuchtbuchordnung zur Abstammungssicherung bei Zuchttieren im Rahmen eines Prüfeinsatzes entsprechen muss.

(3) Die Zuchtorganisation hat sicherzustellen, dass der Prüfsamen so verteilt wird, dass sowohl auf Grund der Verteilung der beim Prüfeinsatz besamten Tiere über verschiedene Betriebe als auch durch das Vorhandensein von Vergleichstieren innerhalb des jeweiligen Betriebs der Wert des geschätzten Zuchtwerts des Vatertieres aus dem Prüfeinsatz das gleiche Niveau erwarten lässt wie ein Zuchtwert, der für dieses Vatertier geschätzt wird, soweit es nach dem Prüfeinsatz unbeschränkt zur künstlichen Besamung im Inland verwendet werden kann.

(4) Die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, bestimmt, wie viele Samenportionen als Prüfsamen je männliches Prüftier mindestens und wie viele Samenportionen im Höchstfall abgegeben werden und in welchem Zeitabschnitt die Abgabe des Prüfsamens zugelassen ist. Die Zuchtorganisation hat sicherzustellen, dass bei Rindern, deren Zuchtrichtung eine Zuchtwertschätzung für Milchleistung erfordert,

1.
die Mindestzahl den Wert 200 nicht unterschreitet,

2.
die Höchstzahl den Wert 1 700 nicht überschreitet sowie

3.
der Zeitabschnitt der Abgabe nicht länger als zwölf Monate beträgt.

Die Vorgaben nach Satz 1 und 2 gelten je Prüftier und sind auch dann einzuhalten, wenn der Prüfeinsatz von mehreren Zuchtorganisationen gemeinsam durchgeführt wird.

(5) Die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, kann bestimmen, dass Prüfsamen nur bei Tieren eines bestimmten Alters oder bestimmter Paritäten verwendet werden darf. Sie kann durch Regelungen zur Verwendung nach Absatz 3 näher bestimmen, wie der Prüfsamen verteilt wird.

(6) Die Verwendung des Prüfsamens nach den Absätzen 3 bis 5 ist für jedes männliche Prüftier durch die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, aufzuzeichnen. Dabei sind spätestens zwölf Monate nach der ersten Besamung auch die Registriernummern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung und die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummern oder, im Falle von Tieren, die nicht Zuchttiere sind, die Ohrmarkennummern nach den §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung der besamten Tiere aufzuzeichnen. Ebenso sind die entsprechenden Angaben zu den Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, die nicht auf Grund ihres Geschlechts für die Leistungsprüfung ausgeschlossen sind, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind innerhalb der Frist für die Meldung der Besamungs- und Geburtsdaten der Zuchtbuchordnung der Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, vorzunehmen.

(7) Die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, hat vor Beginn des Prüfeinsatzes der am Sitz der Zuchtorganisation zuständigen Behörde das für den Prüfeinsatz vorgesehene männliche Zuchttier durch Vorlage der neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung anzuzeigen.