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Vierte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (4. BGB-InfoVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 238 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) eingefügt und zuletzt durch Artikel 96 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
§ 4 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird Absatz 2.
- 2.
- Im neuen Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:- 1.
- aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,
- 2.
- wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist."
- 3.
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter Absatz 1 gilt" werden durch die Wörter Die Absätze 1 und 2 gelten" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
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