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Änderung § 46 EEG vom 01.01.2012
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§ 46 EEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 46 EEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber | |
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber | |
(Text alte Fassung) 1. den Standort und die Leistung der Anlage sowie die Strommenge nach § 33 Abs. 2 mitzuteilen, 2. bei Biomasseanlagen nach § 27 Abs. 1 die Einsatzstoffe nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 sowie die Angaben zu den eingesetzten Technologien nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3 mitzuteilen und | (Text neue Fassung) 1. den Standort und die installierte Leistung der Anlage mitzuteilen, 2. bei Biomasseanlagen nach den §§ 27 bis 27b die Art und Menge der Einsatzstoffe nach § 27 Absatz 1 und 2, den §§ 27a und 27b sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien nach § 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2 und § 27a Absatz 3 oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 und § 27b Absatz 1 Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach den §§ 27 und 27a vorgeschriebenen Weise zu übermitteln und |
3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. |
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