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Änderung § 55 EEG vom 18.08.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 EEG, alle Änderungen durch Artikel 6 UmwDLRLUG am 18. August 2010 und Änderungshistorie des EEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 55 EEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung | § 55 EEG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Herkunftsnachweis | |
(Text alte Fassung) (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen. | (Text neue Fassung) (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder, bei Strom aus Wasserkraft, mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen. |
(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über 1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuerbaren Energien handelt im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 414), 2. bei Einsatz von Biomasse, die Tatsache, inwieweit es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 handelt, 3. Name und Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers, 4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und inwieweit der Strom nach den §§ 16 bis 33 vergütet worden ist sowie 5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. (3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger Angabe der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben verwendet werden. (4) Herkunftsnachweise über Strom aus Erneuerbaren Energien aus Anlagen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/77/EG ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis der in Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie genannten Punkte. |
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