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Änderung § 33g EEG vom 01.01.2012

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§ 33g EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 33g EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

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§ 33g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33g Marktprämie


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(1) 1 Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas, den sie nach § 33b Nummer 1 direkt vermarkten, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen. 2 Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich eingespeist und von einem Dritten abgenommen worden ist; die Größe dieser Strommenge muss dem Netzbetreiber für jeden Monat bis zum zehnten Werktag des jeweiligen Folgemonats übermittelt werden.

(2) 1 Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. 2 Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat tatsächlich festgestellten oder berechneten Werte auf Grund des anzulegenden Werts nach § 33h und nach Maßgabe der Anlage 4 zu diesem Gesetz. 3 Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.

(3) 1 Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber

1. gegen § 33c Absatz 1 oder 2 verstoßen,

2. dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der Direktvermarktung nach § 33b Nummer 1 nicht nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und Absatz 4 übermittelt haben oder

3. gegen § 33f Absatz 1 verstoßen.

2 Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung des in Nummer 1, 2 oder 3 benannten Verstoßes folgt.

(4) § 22 gilt entsprechend.