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Änderung § 64g EEG vom 01.04.2012
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§ 64g EEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 64g EEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 |
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(Text alte Fassung) § 64g (neu) | (Text neue Fassung)§ 64g Verordnungsermächtigung zu Vergütungsbedingungen auf Konversionsflächen |
1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vergütungsbedingungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung abweichend von § 32 Absatz 1 und unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher, netztechnischer, naturschutzfachlicher und finanzieller Belange zu verbessern und hierbei insbesondere einen angemessenen Vergütungssatz ab einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt für Anlagen auf geeigneten Flächen festzulegen. 2 Zu diesem Zweck können in der Verordnung auch die geeigneten Flächen festgelegt werden. |
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