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Artikel 2 - Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKFördG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2008 EnWG § 2, § 3, § 8, § 11, § 16, § 22, § 35, § 49, § 55, § 56, § 58, § 63, § 66, § 69, § 91, § 95, § 110, § 111, § 118

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 werden nach der Angabe „des § 13" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 14," eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 werden nach den Wörtern „Energieversorgungsunternehmen, die" die Wörter „die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die" eingefügt.

b)
In Nummer 23 wird das Wort „Fernleitungsnetzbetreibern" durch die Wörter „Betreibern von Fernleitungsnetzen" ersetzt.

c)
In Nummer 25 wird das Wort „Kunden" durch die Wörter „Natürliche oder juristische Personen" ersetzt.

d)
In Nummer 29 wird das Wort „Fernleitungsnetzbetreibern" durch die Wörter „Betreibern von Fernleitungsnetzen" ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „für die Leitung des Netzbetreibers zuständig" durch die Wörter „mit Leitungsaufgaben des Netzbetreibers betraut" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 11 bis 16" durch die Angabe „§§ 11 bis 16a" ersetzt.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 bis 16" durch die Angabe „§§ 12 bis 16a" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 16 Abs. 2" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 16a," eingefügt.

5.
In § 16 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Fernleitungsbetreiber" durch die Wörter „Betreiber von Fernleitungsnetzen" ersetzt.

6.
In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 13 und 16" durch die Angabe „§§ 13, 16 und 16a" ersetzt.

7.
In § 35 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe „§§ 11 bis 16" durch die Angabe „§§ 11 bis 16a" ersetzt.

8.
In § 49 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 wird jeweils die Angabe „Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

9.
§ 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „§ 36 Abs. 2 ein" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach den Wörtern „Ermittlungen durch" werden die Wörter „oder schließt sie ein Verfahren ab" eingefügt.

c)
Nach den Wörtern „benachrichtigt sie" wird das Wort „unverzüglich" eingefügt.

10.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 176 S. 1)" die Wörter „sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäschen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU Nr. L 289 S. 13)" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1228/2003" durch die Wörter „in Satz 1 genannten Verordnungen" ersetzt.

11.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Landesrecht zuständigen Behörde" durch das Wort „Landesregulierungsbehörde" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird das Wort „Bundesnetzagentur" durch das Wort „Die Regulierungsbehörden" ersetzt.

12.
In § 63 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 61" ersetzt.

13.
In § 66 Abs. 2 Nr. 3 wird nach den Wörtern „beigeladen hat," das Wort „wobei" eingefügt.

14.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" und werden die Wörter „nach Landesrecht zuständige Behörde" durch das Wort „Landesregulierungsbehörde" ersetzt.

c)
In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" und die Angabe „Absatz 1 Nr. 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt; die Wörter „nach Landesrecht zuständige Behörde" werden durch das Wort „Landesregulierungsbehörde" ersetzt.

d)
In Absatz 10 Satz 3 wird die Angabe „§§ 68, 71 und 69" durch die Angabe „§§ 68 und 71 sowie 72 bis 74" ersetzt.

15.
§ 91 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.

16.
§ 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2," wird die Angabe „§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3," eingefügt.

b)
Nach der Angabe „§ 24 Satz 1 Nr. 2" wird die Angabe „oder 3" eingefügt.

17.
In § 110 Abs. 3 werden die Wörter „eines bestimmbaren Letztverbrauchers" durch die Wörter „von bestimmbaren Letztverbrauchern" ersetzt.

18.
§ 111 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen sind abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1."

19.
§ 118 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.

b)
Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 1 bis 4.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KWKFördG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKFördG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 10 BNatSchNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, werden die ...