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Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKFördG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) und der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 S. 64).


Artikel 1 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 KWKG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 5a (neu), § 6, § 6a (neu), § 7, § 7a (neu), § 8, § 9, § 9a (neu), § 12, § 13

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

„Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht

§ 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen

§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen

§ 6 Zulassung von KWK-Anlagen

§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen

§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung

§ 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen

§ 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms

§ 9 Belastungsausgleich

§ 9a Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung

§ 10 Zuständigkeit

§ 11 Kosten

§ 12 Zwischenüberprüfung".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten."

3.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Abfall" werden ein Komma und das Wort „Abwärme" eingefügt, nach dem Wort „Brennstoffen" das Komma gestrichen und die Wörter „die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind" durch die Wörter „sowie Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen, sofern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „gelten" die Wörter „in Bezug auf die in Satz 1, in § 5 und in § 7 genannten Leistungsgrenzen" eingefügt.

b)
In Absatz 4 wird das Wort „Netto-Stromerzeugung" durch das Wort „Nettostromerzeugung" ersetzt.

c)
In Absatz 5 wird das Wort „Netto-Stromerzeugung" durch das Wort „Nettostromerzeugung" ersetzt.

d)
In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort „einspeisen" die Wörter „oder für die Eigenversorgung bereitstellen" eingefügt und folgender Satz wird angefügt:

„Eigenversorgung ist die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer KWK-Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung bestimmbarer Letztverbraucher errichtet und betrieben wird."

e)
Nach Absatz 10 werden die folgenden Absätze 11 bis 15 angefügt:

„(11) Eine KWK-Anlage ist hocheffizient im Sinne dieses Gesetzes, sofern sie hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) ist.

(12) Die Anzahl der Vollbenutzungsstunden ist der Quotient aus der jährlichen KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde.

(13) Wärmenetze im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben und an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann. An das Wärmenetz muss mindestens ein Abnehmender angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage ist.

(14) Wärmenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die Dritte über ein Wärmenetz mit Wärme versorgen. Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Wärmenetz voraus.

(15) Trasse ist die Gesamtheit aller Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind."

f)
Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 angefügt:

„(16) Verarbeitendes Gewerbe sind Unternehmen, die den Abschnitten B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) zuzuordnen sind."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „KWK-Strom" das Wort „vorrangig" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Verpflichtung nach Satz 1 und die Verpflichtung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sind gleichrangig."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen finden die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung für Anlagen unterhalb 100 Megawatt ungeachtet der Spannungsebene entsprechend Anwendung."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden hinter dem Wort „dem" die Wörter „nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften, ansonsten" eingefügt.

bb)
In Satz 6 werden die Wörter „Inkrafttreten des Gesetzes" durch die Wörter „dem 1. April 2002" und die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a angefügt:

„(3a) Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags trifft den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung, mit dessen Netz die in Satz 1 genannte KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

e)
Es wird folgender Absatz 3b angefügt:

„(3b) Anschlussnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung, in deren elektrische Anlage hinter der Hausanschlusssicherung Strom aus KWK-Anlagen eingespeist wird, haben Anspruch auf einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre elektrische Anlage angeschlossen ist. Bei Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt."

f)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „KWK-Strom" die Wörter „aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung größer 50 Kilowatt" eingefügt.

g)
Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Betreibern von KWK-Anlagen steht ein Anspruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 4 Abs. 1 Satz 1 im Falle von Engpässen im deutschen Übertragungsnetz zu. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Inkrafttreten des Gesetzes" durch die Angabe „dem 1. April 2002" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Inkrafttreten des Gesetzes" jeweils durch die Angabe „1. April 2002" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Inkrafttreten des Gesetzes" durch die Angabe „1. April 2002" ersetzt.

dd)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. Bestandsanlagen gemäß Nummer 1 oder Nummer 2, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2016 wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die modernisierte KWK-Anlage oder die Ersatzanlage hocheffizient ist (hocheffiziente modernisierte KWK-Anlage). Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Für neue hocheffiziente KWK-Anlagen, die eine bestehende KWK-Anlage ersetzen und ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen werden, gelten die Regelungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 5 Abs. 3."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Inkrafttreten des Gesetzes" durch die Angabe „dem 1. April 2002" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Anlagen nach Satz 1, die ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden sind, gilt dies nur dann, wenn sie hocheffizient sind."

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt nicht vor, wenn eine bestehende KWK-Anlage stillgelegt und vom selben Betreiber durch eine oder mehrere neue KWKAnlagen ersetzt wird."

dd)
Satz 4 wird gestrichen.

c)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht ferner für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als zwei Megawatt, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die Anlage hocheffizient ist (hocheffiziente Neuanlage) und keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Sind Hauptbestandteile der KWK-Anlage schon vor der Aufnahme des Dauerbetriebs über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr genutzt worden, so kann die zuständige Stelle die KWKAnlage abweichend von den Absätzen 2 und 3 nach dem Jahr der Nutzungsaufnahme dieser Hauptbestandteile einstufen, hilfsweise nach dem Herstellungsjahr dieser Hauptbestandteile."

7.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen

(1) Wärmenetzbetreiber haben für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn

1.
der Neu- oder Ausbau ab dem 1. Januar 2009 begonnen wird und die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt,

2.
die Versorgung der an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossenen Abnehmenden überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 erfolgt und für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von 60 Prozent nachgewiesen wird,

3.
eine Zulassung gemäß § 6a erteilt wurde.

(2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Wärmenetzes einschließlich aller Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind, in einem Gebiet, in dem zuvor keine Versorgung mit Wärme durch Wärmenetze erfolgte.

(3) Ausbau ist die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit allen Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind. Gleichgestellt sind Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung des transportierbaren Wärmevolumenstroms von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen, und der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze.

(4) Erstreckt sich das neue oder ausgebaute Wärmenetz über das Gebiet mehrerer Netzbetreiber, ist derjenige Netzbetreiber zur Zahlung an den Wärmenetzbetreiber verpflichtet, an dessen Netz die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist, die in das Wärmenetz einspeist. § 4 Abs. 3a Satz 2 gilt entsprechend. Bei mehreren gleich großen KWK-Anlagen ist diejenige maßgeblich, die als erste in Betrieb genommen wurde."

8.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Zulassung von KWK-Anlagen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „gemäß" durch die Wörter „im Sinne des" ersetzt.

bb)
Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs sowie über die sonstigen Voraussetzungen für eine Zulassung nach Satz 2,".

cc)
In Satz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „Versorgung" die Wörter „oder, soweit erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes," angefügt und das Wort „sowie" gestrichen.

dd)
Nach Satz 3 Nr. 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

„4. Angaben gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 8 Satz 3 zur unmittelbaren Versorgung eines Unternehmens des Verarbeitenden Gewerbes sowie".

ee)
Der bisherige Satz 3 Nr. 4 wird Satz 3 Nr. 5 und wird wie folgt gefasst:

„5. ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs von Bedeutung sind; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten nach den Grundlagen und Rechenmethoden der AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes" in der jeweils gültigen Fassung erstellt wurde. Ergänzend dazu ist das Sachverständigengutachten für KWK-Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3, die nach dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden sind, zu erstellen. Dabei sind die Anhänge II und III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) sowie die dazu erlassenen Leitlinien zu beachten. Anstelle des Gutachtens nach Satz 1 und Satz 2 können für serienmäßig hergestellte kleine KWK-Anlagen geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zulassung wird rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt, wenn der Antrag in demselben Kalenderjahr gestellt worden ist. Wird der Antrag später gestellt, so wird die Zulassung rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Bei Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage nach Änderung oder Modernisierung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."

d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden."

9.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen

(1) Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten:

1.
Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,

2.
eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über die Länge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) und des geplanten Mindestwärmedurchsatzes sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,

3.
eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3.

(2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme.

(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend."

10.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von sechs Betriebsjahren, insgesamt für höchstens 30.000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag beträgt für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,11 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 Kilowatt und 2 Megawatt 2,1 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 1,5 Cent pro Kilowattstunde. Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens 30.000 Vollbenutzungsstunden."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die bis zum 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 2,56 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 2,40 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 2,25 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 2,10 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2008 und 2009 und in Höhe von 1,94 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2010. Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt höchstens aber für 30.000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag beträgt 2,1 Cent pro Kilowattstunde. Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens 30.000 Vollbenutzungsstunden. Kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 50 Kilowatt einen Zuschlag von 2,1 Cent pro Kilowattstunde."

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die in der Zeit vor dem 1. Januar 2009, sowie Betreiber kleiner KWKAnlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2016, in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

Nach der Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" werden ein Komma und die Wörter „die bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind," eingefügt.

e)
Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 eingefügt:

„(8) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 3 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt höchstens aber für 30.000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag ermittelt sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2. Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens 30.000 Vollbenutzungsstunden.

(9) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen dürfen insgesamt 750 Millionen Euro pro Kalenderjahr abzüglich des Jahresbetrags der Zuschlagzahlungen für Wärmenetze nach § 7a nicht überschreiten. Überschreiten die Zuschlagzahlungen die Obergrenze nach Satz 1, werden die Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt entsprechend gekürzt. Die Übertragungsnetzbetreiber melden der zuständigen Stelle die zur Ermittlung der Kürzung notwendigen Daten bis zum 30. April des Folgejahres. Die zuständige Stelle veröffentlicht den entsprechenden Kürzungssatz im Bundesanzeiger. Die gekürzten Zuschlagzahlungen werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung vollständig nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen nach Satz 2 aus dem vorangegangenen Kalenderjahr."

f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und wie folgt geändert:

Die Angabe „Absatz 1 bis 5" wird durch die Angabe „den Absätzen 1 bis 8" ersetzt.

11.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen

(1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach § 5a fest. Der Zuschlag beträgt je Millimeter Nenndurchmesser der neu verlegten Wärmeleitung einen Euro pro Meter Trassenlänge. Der Zuschlag nach Satz 1 darf 20 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus, insgesamt aber 5 Millionen Euro je Projekt, nicht überschreiten.

(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten sowie Kosten für die Errichtung von Verbraucheranschlussstationen und deren Verbindung zum Verbraucherabgang. Investitionskostenminderungen und Zahlungen Dritter müssen abgesetzt werden.

(3) Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärmenetze darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten. Die jährlichen Zuschlagzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach § 6a Abs. 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag. Darüber hinausgehende Beträge werden unter Berücksichtigung von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt."

12.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „KWK-Strommenge" die Wörter „und die im Sinne von § 4 Abs. 3a Satz 1 gelieferte KWK-Strommenge" eingefügt.

b)
In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Im Falle von § 4 Abs. 3a Satz 1 trifft die Verpflichtung nach Satz 2 unmittelbar den Betreiber der KWK-Anlage."

c)
In Absatz 1 wird der bisherige Satz 5 wie folgt gefasst:

„Der Betreiber der KWK-Anlage legt der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum 31. März eines jeden Jahres eine nach den anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung vor; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten nach den Grundlagen und Rechenmethoden der AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes" in der jeweils gültigen Fassung erstellt wurde."

d)
In Absatz 1 werden nach dem bisherigen Satz 5 folgende Sätze angefügt:

„Die Abrechnung betrifft die KWK-Strommenge, die im vorangegangenen Kalenderjahr in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wurde, und die im Sinne von § 4 Abs. 3a Satz 1 gelieferte KWK-Strommenge. Sie muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin oder einem vereidigten Buchprüfer oder einer vereidigten Buchprüferin testiert sein. Ergänzend zu Satz 1 muss die Abrechnung Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung, zur KWKNutzwärmeerzeugung, zu Brennstoffart und -einsatz sowie bei den Anlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Angaben zu den seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Vollbenutzungsstunden enthalten. Die Abrechnung muss die Empfänger und Empfängerinnen als sachkundige Dritte in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der KWK-Strommengen im Hinblick auf § 7 Abs. 9 und § 9 nachzuvollziehen."

e)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 5" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 6" ersetzt; nach dem Wort „KWK-Strommenge" werden die Wörter „und, sofern es sich um eine Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt handelt, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden ist, die Anzahl der Vollbenutzungsstunden seit der Aufnahme des Dauerbetriebs" eingefügt.

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Stelle kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Mitteilungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 Kilowatt verzichten."

f)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 5" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 6, 7 und 9" ersetzt.

g)
In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 5" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 6" ersetzt.

13.
§ 9 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird die Angabe „30. April" durch die Angabe „30. Juni" ersetzt.

14.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung

(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei der zuständigen Stelle schriftlich die Ausstellung eines Herkunftsnachweises beantragen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,

2.
den Standort, die elektrische und die thermische Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,

3.
den Nutzungsgrad der Anlage und die Stromkennzahl,

4.
die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,

5.
die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,

6.
den oder die eingesetzten Energieträger sowie deren unteren Heizwert,

7.
die Verwendung der Nutzwärme und

8.
die Primärenergieeinsparung nach Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG.

(3) Der Herkunftsnachweis ist von der zuständigen Stelle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen, sie nachvollziehbar und nicht fehlerhaft sind. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist."

15.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Zwischenüberprüfung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt im Jahre 2011 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft unter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-Stromerzeugung eine Zwischenüberprüfung über die Entwicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland, insbesondere mit Blick auf die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung, der Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen und der jährlichen Zuschlagzahlungen durch."

16.
§ 13 wird gestrichen.


Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2008 EnWG § 2, § 3, § 8, § 11, § 16, § 22, § 35, § 49, § 55, § 56, § 58, § 63, § 66, § 69, § 91, § 95, § 110, § 111, § 118

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 werden nach der Angabe „des § 13" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 14," eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 werden nach den Wörtern „Energieversorgungsunternehmen, die" die Wörter „die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die" eingefügt.

b)
In Nummer 23 wird das Wort „Fernleitungsnetzbetreibern" durch die Wörter „Betreibern von Fernleitungsnetzen" ersetzt.

c)
In Nummer 25 wird das Wort „Kunden" durch die Wörter „Natürliche oder juristische Personen" ersetzt.

d)
In Nummer 29 wird das Wort „Fernleitungsnetzbetreibern" durch die Wörter „Betreibern von Fernleitungsnetzen" ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „für die Leitung des Netzbetreibers zuständig" durch die Wörter „mit Leitungsaufgaben des Netzbetreibers betraut" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 11 bis 16" durch die Angabe „§§ 11 bis 16a" ersetzt.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 bis 16" durch die Angabe „§§ 12 bis 16a" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 16 Abs. 2" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 16a," eingefügt.

5.
In § 16 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Fernleitungsbetreiber" durch die Wörter „Betreiber von Fernleitungsnetzen" ersetzt.

6.
In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 13 und 16" durch die Angabe „§§ 13, 16 und 16a" ersetzt.

7.
In § 35 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe „§§ 11 bis 16" durch die Angabe „§§ 11 bis 16a" ersetzt.

8.
In § 49 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 wird jeweils die Angabe „Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

9.
§ 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „§ 36 Abs. 2 ein" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach den Wörtern „Ermittlungen durch" werden die Wörter „oder schließt sie ein Verfahren ab" eingefügt.

c)
Nach den Wörtern „benachrichtigt sie" wird das Wort „unverzüglich" eingefügt.

10.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 176 S. 1)" die Wörter „sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäschen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU Nr. L 289 S. 13)" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1228/2003" durch die Wörter „in Satz 1 genannten Verordnungen" ersetzt.

11.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Landesrecht zuständigen Behörde" durch das Wort „Landesregulierungsbehörde" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird das Wort „Bundesnetzagentur" durch das Wort „Die Regulierungsbehörden" ersetzt.

12.
In § 63 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 61" ersetzt.

13.
In § 66 Abs. 2 Nr. 3 wird nach den Wörtern „beigeladen hat," das Wort „wobei" eingefügt.

14.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" und werden die Wörter „nach Landesrecht zuständige Behörde" durch das Wort „Landesregulierungsbehörde" ersetzt.

c)
In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" und die Angabe „Absatz 1 Nr. 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt; die Wörter „nach Landesrecht zuständige Behörde" werden durch das Wort „Landesregulierungsbehörde" ersetzt.

d)
In Absatz 10 Satz 3 wird die Angabe „§§ 68, 71 und 69" durch die Angabe „§§ 68 und 71 sowie 72 bis 74" ersetzt.

15.
§ 91 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.

16.
§ 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2," wird die Angabe „§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3," eingefügt.

b)
Nach der Angabe „§ 24 Satz 1 Nr. 2" wird die Angabe „oder 3" eingefügt.

17.
In § 110 Abs. 3 werden die Wörter „eines bestimmbaren Letztverbrauchers" durch die Wörter „von bestimmbaren Letztverbrauchern" ersetzt.

18.
§ 111 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen sind abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1."

19.
§ 118 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.

b)
Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 1 bis 4.


Artikel 3 Änderung des Preisklauselgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2008 PreisKlG § 3

§ 3 Abs. 1 des Preisklauselgesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2247) wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Preisklauseln in Verträgen

1.
über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind

a)
auf Lebenszeit des Gläubigers, Schuldners oder eines Beteiligten,

b)
bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles des Empfängers,

c)
bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers,

d)
für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder

e)
auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger auf die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern,

2.
über Zahlungen, die zu erbringen sind

a)
auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern und Kindern, auf Grund einer Verfügung von Todes wegen oder

b)
von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines Dritten,

sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden soll und in den Fällen der Nummer 2 zwischen der Begründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode des Beteiligten zu erfolgen haben."


Artikel 4 Änderung des Energiestatistikgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2008 EnStatG § 3

§ 3 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 142 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:

„4. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkennzahl C gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II."

2.
In Absatz 3 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7 angefügt:

„7. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkennzahl C gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II."


Artikel 5 Inkrafttreten



Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Oktober 2008.