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Artikel 3 - Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKFördG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Preisklauselgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2008 PreisKlG § 3

§ 3 Abs. 1 des Preisklauselgesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2247) wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Preisklauseln in Verträgen

1.
über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind

a)
auf Lebenszeit des Gläubigers, Schuldners oder eines Beteiligten,

b)
bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles des Empfängers,

c)
bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers,

d)
für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder

e)
auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger auf die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern,

2.
über Zahlungen, die zu erbringen sind

a)
auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern und Kindern, auf Grund einer Verfügung von Todes wegen oder

b)
von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines Dritten,

sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden soll und in den Fällen der Nummer 2 zwischen der Begründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode des Beteiligten zu erfolgen haben."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KWKFördG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKFördG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... 2 Nr. 2 des Preisklauselgesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2247), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, wird die Angabe ...