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Artikel 3 - Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKFördG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Preisklauselgesetzes
§ 3 Abs. 1 des Preisklauselgesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2247) wird wie folgt gefasst:
- (1) Preisklauseln in Verträgen
- 1.
- über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind
- a)
- auf Lebenszeit des Gläubigers, Schuldners oder eines Beteiligten,
- b)
- bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles des Empfängers,
- c)
- bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers,
- d)
- für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder
- e)
- auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger auf die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern,
- 2.
- über Zahlungen, die zu erbringen sind
- a)
- auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern und Kindern, auf Grund einer Verfügung von Todes wegen oder
- b)
- von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines Dritten,
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KWKFördG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWKFördG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... 2 Nr. 2 des Preisklauselgesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2247), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, wird die Angabe ...
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