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Änderung Artikel 4 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 01.12.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2012 geltenden Fassung
durch I. A. v. 26.10.2012 BGBl. I S. 2280
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.04.2013) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 4 Zuständigkeit des Personalamtes der Bundeswehr und der Stammdienststelle der Bundeswehr


(Text neue Fassung)

Artikel 4 Zuständigkeit des Personalamtes der Bundeswehr und des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr


(Textabschnitt unverändert)

(1) Das Personalamt der Bundeswehr ernennt und entlässt Offiziere bis zum Oberstleutnant, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere verpflichtet haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Stammdienststelle der Bundeswehr ernennt und entlässt Feldwebel, Fachunteroffiziere, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere verpflichtet haben. 2 Darüber hinaus ernennt und entlässt sie Mannschaften, die



(2) 1 Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Feldwebel, Fachunteroffiziere, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere verpflichtet haben. 2 Darüber hinaus ernennt und entlässt es Mannschaften, die

1. Heeresuniform tragen und

a) dem fliegenden Personal,

b) dem Flugsicherungspersonal,

c) dem luftfahrzeugtechnischen Personal oder

d) nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder

e) die sich in einer integrierten Verwendung befinden,

2. Luftwaffenuniform tragen und

a) auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle z.b.V.-Schüleretat geführt werden,

b) sich in einer integrierten Verwendung befinden,

c) nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder

d) Dienststellen und Einrichtungen im Ausland oder dem NATO-E3A-Verband angehören,

3. Marineuniform tragen,

4. sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes oder des Militärmusikdienstes befinden,

vorherige Änderung

5. dem Bereich der Spitzensportförderung der Bundeswehr, der Stammdienststelle der Bundeswehr oder dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören oder



5. dem Bereich der Spitzensportförderung der Bundeswehr, des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr oder dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören oder

6. nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden oder worden sind.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.04.2013)